Nach einer Begutachtungsphase hat die österreichische Justizministerin Anna Sporrer dem Justizausschuss des Nationalrats das „Vergaberechtsgesetz 2026“ (302 d.B.) vorgelegt. Ziele der Novelle sind unter anderem die Stärkung der Transparenz in Vergabeverfahren und die Erhöhung der Rechtssicherheit beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen. Gemäß Regierungsprogramm soll es zu einer Erhöhung der Schwellenwerte für Direktvergaben kommen. Gleichzeitig soll unionsrechtlichen Vorgaben nachgekommen werden. So sollen bei Vergabeverfahren künftig elektronische Formulare („eForms“) und ein neues Pauschalgebührensystem implementiert werden.
„eForms“ und vereinfachtes Pauschalgebührensystem
Im Sinne der Digitalisierung sind bei der öffentlichen Auftragsvergabe auf europäischer Ebene bereits seit Oktober 2023 elektronische Formulare (sogenannte „eForms“) zu verwenden. Es handelt sich um ein technisches Schema. Der Inhalt von Bekanntmachungen und Bekanntgaben ändert sich durch diese neue Generation an Standardformularen nicht. Nun sollen auch die nationalen Bekanntmachungsverpflichtungen an die „eForms“ angeglichen werden. Laut den Gesetzeserläuterungen soll dies den einzelnen Auftraggebern größtmögliche Flexibilität ermöglichen und den technischen Aufwand minimieren. Es wird mit einmaligen Kosten von 100.000 € sowie einem jährlichen Zusatzaufwand von 8.000 € gerechnet.
Neugeregelt werden soll gemäß der unionsrechtlichen Vorgaben das Pauschalgebührensystem im Vergaberecht. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Die Umstellung auf Gebührenkategorien, die sich am (geschätzten) Auftragswert orientieren, soll der Transparenz dienen, da die Gebührenhöhe für Antragsteller im vorhinein ersichtlich wird. Das Justizministerium rechnet aufgrund der Neuerungen mit einem geringfügig reduzierten Gebührenaufkommen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Bislang betrug es jährlich rund 370.000 €.
Anhebung der Schwellenwerte für Direktvergaben
Die nationalen Schwellenwerte für Direktvergaben sollen aus der Schwellenwerteverordnung als Dauerregelungen in die gesetzlichen Grundlagen aufgenommen werden. Bei Bauaufträgen soll demnach künftig eine Direktvergabe bis unter 200.000 € zulässig sein. Aktuell liegt dieser Schwellenwert bei 143.000 €. Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen soll der Schwellenwert nach wie vor bei dieser Summe liegen. Bei einem geschätzten Auftragswert von mehr als 50.000 € soll der öffentliche Auftraggeber allerdings drei Angebote bzw. unverbindliche Preisauskünfte einholen. Mit vorheriger Bekanntmachung sollen Direktvergaben bei Bauaufträgen künftig bis unter 2 Mio. € (derzeit 500.000 €) möglich sein.
Den Gesetzeserläuterungen ist zu entnehmen, dass im Unterschwellenbereich das gesamte Schwellenwertregime neu geordnet werden soll und für 2026 eine Revision der Vergaberichtlinien geplant ist. Im Zuge dieser sollen Möglichkeiten zur weiteren Flexibilisierung der Schwellenwerte, etwa in Form einer Indexierung, geprüft werden, heißt es.
Quelle Parlament Österreich














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