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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 19/12/2025 Nr. 73181

§ 3a VOB/A wird neu gefasst – Neue Wertgrenzen gelten ab dem 01.01.2026

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat am 16.12.2025 eine Änderung der „Zulässigkeitsvoraussetzungen“ nach § 3a VOB/A im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Die Wertgrenze für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb wird einheitlich auf eine Wertgrenze von 150.000 Euro ohne Umsatzsteuer hochgesetzt. Bisher galt dieser Wert nur für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau.

Freihändige Vergabe

Die Freihändige Vergabe kann statt bisher 10.000 EUR zukünftigt bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.

Direktauftrag

Als Direktauftrag können zukünftig Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beauftragt werden.

Wegfall der Fußnoten

Die amtlichen Fußnoten 1 und 2 entfallen:

1 Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.
2 Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.

Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

Quelle: Bundesanzeiger

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