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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 22/12/2025 Nr. 73183

Staatsmodernisierung – Weitere Vereinfachungen im Vergaberecht geplant

PolitikDie Gesetzesentwürfe zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr haben den Bundestag noch nicht passiert (s. zuletzt Vergabeblog.de vom 10/11/2025 Nr. 72821), da kündigen sich bereits weitere Vereinfachungen im Vergaberecht in der Politik an: Mit 14 Punkten soll das Vergaberecht (weiter) vereinfacht werden. Dies ergibt sich aus dem Protokoll zur Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 4. Dezember 2025:

1. Vereinfachung der Unterschwellenvergabeverordnung

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird substantiell vereinfacht und die Vergabe von Aufträgen in der Unterschwelle dadurch deutlich beschleunigt. Die UVgO wird in den Ländern möglichst einheitlich angewendet. Bund und Länder überarbeiten bis spätestens 31.12.2026 die UVgO. Hierfür legt der Bund in Abstimmung mit den Ländern bis spätestens 30.06.2026 einen Vorschlag vor. Die Länder passen anlässlich der Neuüberarbeitung ihre Vorgaben bis 30.06.2027 an. Länderspezifische Abweichungen sollen nach Möglichkeit vermieden werden.

2. Wertgrenzen

Bund und Länder werden prüfen, ob im Bereich der Unterschwellenvergabe die Wertgrenze für Direktaufträge von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen in jeweils eigener Zuständigkeit einheitlich deutlich angehoben werden kann mit dem Ziel, diese auf möglichst hohem Niveau festzulegen. Erhöhung der Wertgrenzen in § 14 UVgO i.R.d. Überarbeitung der UVgO in 2026; Anpassung von § 3a VOB/A und ggf. in landesrechtlichen Regelungen spätestens in 2026.

3. Einheitliche Formulare

Bund und Länder entwickeln einheitliche Formulare und Formularvorlagen, insbesondere für Eigenerklärungen und Eignungsnachweise. Einsetzung einer Arbeitsgruppe von Bund, Ländern, Kommunalen Spitzenverbänden und Wirtschaftsvertretungen zeitnah in 2026, Erarbeitung digitaler und schnittstellenfähiger Lösungen

4. Nachweis durch Eigenerklärung

Bund und Länder verständigen sich darauf, bis zum 31.12.2027 Nachweismöglichkeiten durch Eigenerklärungen auszuweiten und die Geltungsdauer und Verfügbarkeit von Eigenerklärungen und sonstigen Nachweisen wesentlich zu erhöhen. Konkret sollen:
• Eigenerklärungen und Nachweise zentral auf einer digitalen Plattform hinterlegt werden können,
• bereits abgegebene Erklärungen mindestens binnen eines Jahres nicht erneut abgegeben werden müssen,
• automatisierte Abfragen von Eignungsnachweisen (z. B. Gewerbeerlaubnis) erweitert werden, auch über den digitalen Marktplatz Deutschland.

5. Hürden für Dringlichkeitsvergaben senken

Die Hürden für Dringlichkeitsvergaben in der UVgO werden gesenkt. Ein vereinfachtes Krisenvergaberecht wird eingeführt. Bund und Länder setzen dies i.R.d. Überarbeitung der UVgO in 2026 um. Der Bund setzt sich darüber hinaus dafür ein, dass eine verschuldensunabhängige Dringlichkeitsvergabe zur Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge auch im Rahmen der Funktionsgewährleistungspflicht auf EU-Ebene (nach Art. 14 AEUV) ermöglicht wird.

6. E-Rechnungsplattform

Bund und Länder verständigen sich auf die Nutzung einer gemeinsamen E-Rechnungsplattform.

7. Digitaler Marktplatz Deutschland

Der Bund stellt bis zum 31.12.2027 mit dem digitalen Marktplatz Deutschland in Abstimmung mit den Ländern eine gemeinsame Plattform bereit, über die öffentliche Auftraggeber Vergabeverfahren datenbasiert, vernetzt und unter Einsatz künstlicher Intelligenz durchführen können und konsolidiert damit die E-Vergabeplattformen.

8. Einsatz von KI bei der Vergabe

Mit dem digitalen Marktplatz Deutschland stellt der Bund Basiskomponenten und KI-gestützte Unterstützungsdienste bereit. Der Einsatz von KI-Lösungen bei Vergaben und der Erstellung von Vergabeunterlagen auf Bundes- und Landesebene wird bis 31.12.2026 erprobt und ermöglicht, um die Verfahrensdauer auch bei komplexen Ausschreibungen deutlich zu reduzieren und Vergabeprozesse effizienter durchführen zu können.

9. Begrenzung der Prüffrist

Sofern Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich in den Landesvorschriften bestehen, wird die Prüffrist einheitlich auf höchstens 5 Wochen begrenzt. Die Länder passen jeweils ihre Regelungen bis spätestens 31.12.2026 an.

10. Angleichung Vergaberecht für Bauleistungen

Bund und Länder streben eine Angleichung des Vergaberechts (an die Regelungen zu Dienst- und Lieferleistungen) auch für Bauleistungen bis spätestens 31.12.2027 an.

11. Zentrale Vergabestellen

Bund und Länder forcieren bis spätestens 31.12.2027 die Einrichtung zentraler Vergabestellen und verstärken die Nutzung von Vergabestellen anderer Behörden oder Dienstleister. Zudem ermöglichen sie die nachträgliche Erweiterung des Kreises der Bezugsberechtigten von Rahmenvereinbarungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Anpassung von § 15 Abs. 3 Satz 2 UVgO und § 4a Abs. 2 VOB/A

12. Vereinfachungen auf EU-Ebene

Die Bundesregierung setzt sich unter Einbeziehung der Länder bei der anstehenden Reform der EU-Vergaberichtlinien für deutliche Vereinfachungen ein, hierzu zählt insbesondere
• Reduzierung der Zahl vergaberechtlicher Sektorregelungen
• Vereinfachungen für kleinere und mittlere Auftraggeber (bis NUTS3-Level)
• nachträgliche Erweiterung des Kreises der Bezugsberechtigten von Rahmenvereinbarungen

13. Gemeinsames Vergabegesetzbuch

Im Zuge der Umsetzung der überarbeiteten EU-Vergaberichtlinien prüfen Bund und Länder bis 31.12.2026 die Bündelung aller Bundesregelungen im Oberschwellenbereich in einem gemeinsamen Vergabegesetzbuch.

14. Schwellenwerte auf EU-Ebene

Zudem setzen sich Bund und Länder gegenüber der EU-Kommission dafür ein, dass die Schwellenwerte für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf EU-Ebene zeitnah deutlich angehoben werden.

Das gesamte Protokoll finden Sie hier.

Quelle: Bundesregierung

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