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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 13/01/2026 Nr. 73233

Bund verlängert befristete Auftragswertgrenze von 15.000 EUR für Direktaufträge

Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2025 die Verlängerung der „Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich“ beschlossen. Die Verlängerung wurde am 29.12.2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht:

Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich

Im Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“, siehe Bundestagsdrucksache 21/1934) ist in Umsetzung des Koalitionsvertrags vorgesehen, für Beschaffungen des Bundes Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 50 000 Euro zu ermöglichen. Das Gesetz soll nach Zustimmung des Bundesrates am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals, voraussichtlich am 1. April 2026, in Kraft treten. Zurzeit gilt für den Bund noch eine befristete Auftragswertgrenze von 15 000 Euro für Direktaufträge der Vergabestellen (vergleiche BAnz AT 24.12.2024 B1). Bei Wegfall dieser Regelung mit Ablauf des 31. Dezember 2025 würde die Auftragswertgrenze auf 1 000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen zeitweise zurückfallen.

Die Abweichenden Verwaltungsvorschriften dienen der Überbrückung des Zeitraums bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung. Für Bauaufträge wird die Wertgrenze separat in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A geregelt.

Zuwendungsempfänger profitieren nicht unmittelbar von der im Vergabebeschleunigungsgesetz vorgesehenen gesetzlichen Regelung, da sich die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) nach § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) beziehungsweise den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder zur institutionellen Förderung (ANBest-I) oder den Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF) richtet. Deshalb regelt Ziffer II die Direktauftragswertgrenze für Zuwendungsempfänger separat und tritt nach entsprechenden Änderungen dieser Nebenbestimmungen, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2027, außer Kraft.

I. Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte

Abweichend von § 14 UVgO (*) können Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes bis zu einem Auftragswert von 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.

II. Zuwendungen

Die Regelung nach Ziffer I soll gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 BHO), die die UVgO gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben, gelten. Die zuständigen Stellen des Bundes haben dies bei den Zuwendungsbewilligungsverfahren und Verwendungsnachweisprüfungen zu beachten.

III. Grundsätze

Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.

IV. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie treten vorbehaltlich des Satzes 3 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Bundestagsdrucksache 21/1934), spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2027, außer Kraft. Ziffern II und III treten abweichend von Satz 2 mit Inkrafttreten einer Änderung der Nummer 3 ANBest-I, der Nummer 3 ANBest-P sowie der Nummer 2.4 NABF, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2027, außer Kraft.

(*) § 14 UVgO (BAnz AT 07.02.2017 B1, BAnz AT 08.02.2017 B1) wird durch die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 BHO zur Anwendung gebracht; für ihren Geltungszeitraum nach Ziffer V gehen diese Abweichenden Verwaltungsvorschriften den VV vor.

Quelle: Bundesanzeiger BAnz AT 29.12.2025 B1

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