Man hatte den Eindruck, die Mahnungen der Brüsseler Wettbewerbshüter gegen die besonders in Deutschland immer wieder beliebte Vergabe von Abfallentsorgungsaufträgen ohne öffentliche Ausschreibung seien verstummt. Vielleicht gab es aber auch keinen Anlass mehr dazu. Aber nun: Die EU-Kommission fordert von Deutschland die Neuausschreibung eines Abfallbeseitigungsauftrags in Sachsen-Anhalt. Grund ist ein Eigentümerwechsel beim auftragnehmenden Abfallentsorgungsunternehmen.
2007 wurden Sangerhausen und das Mansfelder Land zum Landkreis Mansfeld Südharz (Sachsen-Anhalt) vereint und hielten so 75 % an einem öffentlich-privaten Entsorgungsunternehmen, an dass beide zuvor eigenständig Abfallentsorgungsaufträge vergeben hatten. Die Aufträge laufen noch bis 2015 beziehungsweise 2017. Im Jahr 2009 verkaufe dann der Landkreis seine gesamte Beteiligung an dem Unternehmen an ein drittes, privatwirtschaftliches Unternehmen.
Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Beteiligung des neuen Eigentümers am auftragnehmenden Unternehmen zwingend eine Neuausschreibung der Verträge erfolgen müsse. Denn nach gefestigter EuGH-Rechtsprechung müssen öffentliche Aufträge dann erneut ausgeschrieben werden, wenn sie gegenüber dem ursprünglichen Auftrag in wesentlicher Weise geändert wurden (so EuGH, Urteil v. 19.06.2008, Rs. C-454/06).
Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, welche Maßnahmen Deutschland zur Beseitigung des Zustands ergreift, kann sie den EuGH anrufen.
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