Im Oktober hat der Bundestag die 8. GWB-Novelle beschlossen (8. GWB-ÄndG), das Vergaberecht wird davon jedoch nur mittelbar betroffen: Gem. Art. 4 GWB-ÄndG (“Änderung anderer Rechtsvorschriften”) wird § 150a Gewerbeordnung (“Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber”) geändert.
§ 150a GewO wird wie folgt geändert (Änderungen fett hervorgehoben):
(1) Auskünfte aus dem Register werden für
[…]
4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 5 Absatz 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, und § 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes, und § 81 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
erteilt.
Durch den neuen Verweis auf § 81 Abs. 1 bis 3 GWB können öffentliche Auftraggeber künftig auch Auskünfte über Verstöße nach diesen Vorschriften erhalten.
Der Bundesrat muss der dem 8. GWB-ÄndG noch zustimmen.
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