Sehr geehrte Frau Dr. Pfarr,

im Nachgang zu Ihrem Artikel möchte ich daraufhinweisen, dass die Sachlage, unter Berücksichtigung der von Ihnen angegebenen Informationen nicht zweifelsfrei sind.

Gem. § 10 Abs. 2 VOL/A; § 12 Abs. 10 VOL/A EG, führt noch nicht die Abgabe eines Angebotes zu einer Bindung, sondern erst der Ablauf der Angebotsfrist.
Daher ist es dem Bieter bis zu dieser Frist grundsätzlich möglich, sein Angebot ganz oder in Teilen zurückzuziehen oder aber abzuändern.

Wenn dies in der vorher festgelegten Art und Weise erfolgt, würde ich, bei Eingang bis zur Angebotsfrist, diese Angebotsänderung akzeptieren.

Somit wäre Ihr Fazit nur für die Zeit nach der Angebotsfrist (Phase der möglichen Nachforderungen) korrekt.

Mit freundlichen Grüßen

M. Neumeister

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