Ein Bieter, der seine allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) beifügt, ist in einem Vergabeverfahren zwingend auszuschließen – das hat sich inzwischen allgemein herumgesprochen. Die Vergabekammer des Bundes hat nun – vergaberechtlich konsequent – klargestellt, dass die Einbeziehung eigener AGB nachträglich auch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (VK Bund, Beschluss vom 24.06.2013, AZ.: VK 3-44/13).
Der Fall
Ein Bieter gab in einer europaweiten Ausschreibung im offenen Verfahren fristgemäß ein Angebot ab, in dem er unter der Überschrift „Allgemeines“ auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwies. Dass er drei Tage später in einem weiteren Schreiben an den Auftraggeber erklärte, dass er seine AGB – entgegen der Aussage in dem Angebot – nicht einbeziehen wolle, war ohne Belang.
Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet „Heilung“
Die Vergabekammer des Bundes entschied, dass sein Angebot wegen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen zwingend aus der Wertung auszuschließen sei und wies seinen Nachprüfungsantrag gegen den Zuschlag an einen Wettbewerber zurück. Auch das nachträgliche Schreiben konnte den Verstoß gegen § 19 Abs. 3 lit d) EG VOL/A nicht mehr heilen. Nachträgliche Erklärungen können nämlich nur in dem Rahmen berücksichtigt werden, in dem ein Auftraggeber diese auch hätte anfordern dürfen. Dies aber ist nur bei fehlenden Erklärungen und Nachweise der Fall. Eine Gelegenheit zur Änderung des Angebots darf ein Bieter wegen des Gleichheitsgrundsatzes hingegen nicht erhalten.
Die Entscheidung setzt die strenge Rechtsprechung zu Abweichungen von Vergabeunterlagen fort. So hat beispielsweise schon das OLG Karlsruhe entschieden, dass ein wegen Erklärungsirrtums anfechtbares Angebot zwingend auszuschließen sei und auch ein nachträglicher Verzicht des Bieters auf ein solches Recht nicht möglich ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.11.2011, AZ.:15 Verg 11/11). Bietern kann man in jedem Fall nur empfehlen, mit größter Sorgfalt ihr Angebot auch auf standardisierte Verweise auf eigene AGB zu prüfen. Das gilt übrigens auch im Verhandlungsverfahren: auch das erste, indikative Angebot darf grundsätzlich nicht von zwingenden (Mindest-) Anforderungen abweichen. Letzte Chance bei entsprechenden Fehlern: vor Ablauf der Angebotsfrist sind Änderungen, Ergänzungen und Klarstellungen zulässig.
Die Autorin Dr. Valeska Pfarr, MLE, ist Rechtsanwältin bei Menold Bezler Rechtsanwälte, Stuttgart. Sie ist auf das Vergaberecht spezialisiert, ein Schwerpunkt liegt hierbei auf der Beratung der öffentlichen Hand.
Sehr geehrte Frau Dr. Pfarr,
im Nachgang zu Ihrem Artikel möchte ich daraufhinweisen, dass die Sachlage, unter Berücksichtigung der von Ihnen angegebenen Informationen nicht zweifelsfrei sind.
Gem. § 10 Abs. 2 VOL/A; § 12 Abs. 10 VOL/A EG, führt noch nicht die Abgabe eines Angebotes zu einer Bindung, sondern erst der Ablauf der Angebotsfrist.
Daher ist es dem Bieter bis zu dieser Frist grundsätzlich möglich, sein Angebot ganz oder in Teilen zurückzuziehen oder aber abzuändern.
Wenn dies in der vorher festgelegten Art und Weise erfolgt, würde ich, bei Eingang bis zur Angebotsfrist, diese Angebotsänderung akzeptieren.
Somit wäre Ihr Fazit nur für die Zeit nach der Angebotsfrist (Phase der möglichen Nachforderungen) korrekt.
Mit freundlichen Grüßen
M. Neumeister