Dem in der rechtlichen Würdigung angesprochenen Argument des möglicherweise fehlenden Vertrauensschutzes auf Seiten der Bieter, weil darauf hingewiesen wurde, dass der Zuschlag unter dem Vorbehalt einer wirtschaftlichen Vergleichsbetrachtung stehe, ist m.E. § 2 EG Abs. 3 VOL/A entgegen zu halten.

Danach ist es unzulässig Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke von Ertragsberechnungen durchzuführen.

Der Vorbehalt einer Vergleichsbetrachtung mit einem alternativen Modell – das nicht ausgeschreiben wurde – würde m.E. aber dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift widersprechen.

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