Mit lang erwartetem Urteil entschied der Europäische Gerichtshof, dass eine Vorschrift, die Bietern und deren Nachunternehmern vorschreibt einen festgelegten Mindeststundenlohn von 8,70 Euro (brutto) zu zahlen, nicht gegen Unionsrecht verstößt.
Nationale Rechtsvorschriften,
“nach denen sich Bieter und deren Nachunternehmer in einer schriftlichen, ihrem Angebot beizufügenden Erklärung verpflichten müssen, den Beschäftigten, die zur Ausführung von Leistungen, die Gegenstand eines öffentlichen Auftrags sind, eingesetzt werden sollen, einen in den betreffenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestlohn zu zahlen”
verstoßen nicht gegen Unionsrecht. Legen die Bieter und deren Nachunternehmer eine solche Erklärung nicht vor, können sie von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Mit abweichender rechtlicher Begründung, kommt der Europäische Gerichtshof zu demselben Ergebnis wie Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof Paolo Mengozzi (siehe Vergabeblog.de vom 16/09/2015, Nr. 23508).
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