Der Bundesrat beschloss am 22. April 2016 zahlreiche Änderungsvorschläge zur geplanten Reform des Bauvertragsrechts. Diese zielen unter anderem auf einen höheren Verbraucherschutz und einen Interessensausgleich zwischen Bauherrn und Unternehmer ab. Der Regierungsentwurf sieht vor, spezielle Normen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag, den Architektenvertrag sowie den Ingenieurvertrag ins Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einzufügen
Mehr Verbraucherschutz bei Bauverträgen
Bauunternehmer müssen demnach Verbrauchern künftig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung aushändigen. Beide Seiten haben sich zudem verbindlich über den Fertigstellungstermin des Projekts zu einigen. Nach dem Gesetzentwurf können Verbraucher den Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Außerdem ist im Werkvertragsrecht – und somit auch bei Bauverträgen – die Einführung eines Kündigungsrechts aus wichtigem Grund vorgesehen.
Auch nach Vertragsschluss sollen Bauherren zudem die Möglichkeit haben, das Bauvorhaben einseitig zu ändern. Es ist vorgesehen, dass beide Parteien über die Änderungen und die daraus folgenden Mehrkosten zunächst verhandeln. Der Bundesrat schlägt vor, solche Verhandlungen nach 30 Tagen als gescheitert anzusehen, um den Fortgang des Bauvorhabens zu beschleunigen.
Bessere Gewährleistung im Kaufrecht
In einem zweiten Regelungskomplex sieht der Gesetzentwurf eine Klarstellung bei der Mängelhaftung im Kaufrecht vor. Diese betrifft Fälle, bei denen ein Kunde ein mangelhaftes Produkt erwirbt und es bei sich einbaut – beispielsweise mangelhaftes Parkett. Der Verkäufer ist dann verpflichtet, die minderwertige Ware auf seine Kosten auszubauen und durch ein einwandfreies Produkt zu ersetzen. Ein entsprechender Anspruch ist auch bei Kaufverträgen zwischen zwei Unternehmen vorgesehen.
Der Bundesrat schlägt vor, die beide Regelungskomplexe des Gesetzentwurfs zu entkoppeln, um den verbesserten Gewährleistungsanspruch noch in dieser Legislaturperiode umsetzen zu können.
Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zur Gegenäußerung zugeleitet. Regierungsentwurf, Stellungnahme und Gegenäußerung werden dann dem Bundestag zur Beschlussfassung vorgelegt.
Quelle: Bundesrat
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