Das Oberlandesgericht München hat am 8. März entschieden, dass der Stadt München “dem Grunde nach” Schadensersatzansprüche gegen Hersteller und Lieferanten von Schienen, Schwellen und Weichen zustehen. Damit hat das OLG ein Grundurteil des Landgerichts München I im Wesentlichen bestätigt.
München klagt gegen sieben Firmen
Die Klägerin, die Stadt München, macht Schadensersatzansprüche gegen insgesamt sieben Firmen aus Deutschland und Österreich geltend, die sich zwischen dem Jahr 2001 und Mai 2011 an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt haben. Vor gut 10 Jahren war das sog. „Schienenkartell“ aufgeflogen. Mehrere Stahl-Lieferanten, darunter Thyssen-Krupp und Voestalpine, hatten über viele Jahre untereinander die Preisen abgesprochen. Infogedessen mussten insbesondere die Deutsche Bahn, aber auch mehrere Kommunen höhere Preise für Stahl zahlen als auf dem freien Markt zustande gekommen wären. Das Kartell wurde im Jahr 2008 aufgedeckt und das Bundeskartellamt verhängte Bußgelder in Höhe von fast 125 Millionen Euro gegen die am „Schienen-Kartell“ beteiligten Unternehmen. Der Gesamtschaden soll bei mehr als 500 Millionen Euro liegen.
Auch die bayerische Landeshauptstadt München hatte im fraglichen Zeitraum in zehn Fällen Oberbaumaterialien, d.h. Schienen, Schwellen und Weichen erworben, in der Hälfte dieser „Beschaffungsvorgänge“ von den beklagten Kartellanten, im Übrigen von nicht am Kartell beteiligten Unternehmen (Kartellaußenseitern).
Kartellbedingte Preiserhöhungen
Mit ihrer Klage verlangt die Stadt München Schadensersatz von mindestens 454.457,- Euro und hilfsweise pauschalierten Schadensersatz von über 100.000,00 Euro. Sie behauptet, dass ihr durch kartellbedingte Preiserhöhungen ein erheblicher Schaden entstanden sei.
Das Landgericht hat die Klage wegen der Beschaffungsvorgänge mit Kartellaußenseitern abgewiesen und wegen der übrigen Beschaffungsvorgänge festgestellt, dass dem Grunde nach Schadensersatzansprüche bestehen, § 33 GWB (Az. U 3497/16 Kart).
In seinem Urteil hat das Oberlandesgericht München die Berufungen der Beklagten und der Klägerin (die Stadt München wollte Schadensersatz auch für weitere Beschaffungsvorgänge mit Kartellaußenseitern) im Wesentlichen zurückgewiesen und das Urteil der Vorinstanz (Az. 37 O 24526/14) weitgehend bestätigt. Ob der geltend gemachte Schadensersatz von insgesamt 217.321,82 € auch der Höhe nach gerechtfertigt ist, muss nun wiederum das Landgericht entscheiden.
Quelle: Oberlandesgericht München, Süddeutsche Zeitung
Schreibe einen Kommentar