Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Heinz-Peter Dicks noch am späten Nachmittag des 28. März 2018 auf die Beschwerde des antragstellenden Unternehmens des Verfahrens VII-Verg 40/17 der auftraggebenden Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als Vergabestelle, im Vergabeverfahren betreffend den Anbau, die Weiterverarbeitung, die Lagerung, die Verpackung und die Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken (EU-Bekanntmachung 2017/S 070-131987) untersagt, einem Bewerber den Zuschlag zu erteilen.
Zugleich hat der Senat den anderslautenden Beschluss der ersten Vergabekammer des Bundes vom 1. August 2017 (Aktenzeichen: VK 1 – 69/17) aufgehoben.
Bereits in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung am Vormittag des 28. März 2018 hatte der Senat erkennen lassen, dass er die von der Vergabestelle gesetzte Frist, innerhalb derer die Bewerber einen Nachunternehmer mit der geforderten langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet der Cannabisproduktion zu medizinischen Zwecken benennen konnten, sofern sie selbst nicht über die entsprechende Erfahrung verfügten, für zu kurz bemessen hielt.
Ob das vom Senat ausgesprochene Zuschlagsverbot zu einer Aufhebung des eingeleiteten Vergabeverfahrens führt oder ob der Vergabestelle auch eine andere Möglichkeit, die mit den grundlegenden Grundsätzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Einklang steht, eröffnet ist und ergriffen werden soll, hat die Auftraggeberin in eigener Verantwortung zu klären und zu bestimmen. Insoweit ist es dem Senat versagt, eigene Erwägungen an die Stelle des der Auftraggeberin durch das Vergaberecht eingeräumten Ermessens zu setzen.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Sie werden voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Wochen abgesetzt werden. Gegen die Entscheidung des Senats ist ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben; sie ist daher rechtskräftig.
Die drei weiteren Beschwerden in den Verfahren VII-Verg 42/17, VII-Verg 52/17 und VII-Verg 54/17 hatten keinen Erfolg und sind vom Senat zurückgewiesen worden.
Quelle: OLG Düsseldorf
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