Folgt man dem vom OLG Düsseldorf wohl eingeschlagenen Weg, kommt es auf eine Überzeugung der Vergabekammer oder des Vergabesenats überhaupt nicht an. Die Vergabenachprüfungsinstanzen prüfen nach, ob der Auftraggeber ein Unternehmen zu Recht ausgeschlossen hat. Maßstab ist dann der Informationsstand des Auftraggebers zur Zeit der Ausschlussentscheidung. Die Frage, die sich die Nachprüfungsinstanzen stellen müssen, lautet deshalb wohl wie folgt: Durfte ein objektiver Auftraggeber auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt der Ausschlussentscheidung zur Verfügung stehenden Informationen redlicherweise davon ausgehen, dass das Unternehmen allein oder zumindest überwiegend für Murks verantwortlich war?

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