Der Bundesrechnungshof (BRH) übt erhebliche Kritik an der Haushalts- und Finanzpolitik der Bundesregierung. Der Haushaltsentwurf 2020 (19/11800) und die Finanzplanung bis 2023 (19/11801) der Großen Koalition würden dem Ziel dauerhaft tragfähiger Finanzen „nur in begrenztem Umfang Rechnung“ tragen. Absehbare Herausforderungen – beispielsweise der demografische Wandel, die Auswirkungen des Brexit, der Ausstieg aus der Kohleverstromung und der Strukturwandel oder die Änderungen des Zinskosten – müssten mit einer aktiven „finanzwirtschaftlichen Strategie“ bewältigt werden. „Die Fortsetzung einer Finanzpolitik nach dem Gießkannenprinzip wäre kontraproduktiv“, schreibt der Rechnungshof unter dem Titel „Zeit der anstrengungslosen Konsolidierung geht zu Ende“ in einem Bericht. Den Bericht nach Paragraf 99 der Bundeshaushaltsordnung über die Feststellungen zur finanzwirtschaftlichen Entwicklung des Bundes hat der Rechnungshof als Unterrichtung (19/14200) vorgelegt.
Der BRH stellt in seinem Bericht fest, dass die gesamtwirtschaftliche Entwicklung der vergangenen Jahre, die günstige Entwicklung am Arbeitsmarkt sowie die für den Staat sehr vorteilhaften Refinanzierungsbedingungen dazu beigetragen hätten, dass 2020 zum sechsten Mal in Folge ein Haushaltsentwurf ohne Nettokreditaufnahme vorgelegt worden ist und auch die Finanzplanung ohne neue Schulden auskommt. Die sich in diesem und nächsten Jahr abzeichnende Eintrübung der konjunkturellen Entwicklung habe zwar Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, „allerdings in einem überschaubaren Umfang“.
Kritisch sieht der Rechnungshof hingegen, dass in der Planung keine „konkreten Konsolidierungsmaßnahmen“ vorgesehen sind. So fehle „die vom Bundesrechnungshof mehrfach geforderte umfassende kritische Bestandsaufnahme vor allem bei den Subventionen“. Die Ausgabenlinie bleibe expansiv, schreiben die Rechnungsprüfer und kritisieren, dass vor allem im Sozialbereich die Ausgaben durch neue Leistungen wie das Baukindergeld oder Maßnahmen aus den Rentenpaketen weiter steigen würden.
Der weiterhin angestrebte Verzicht auf eine Nettokreditaufnahme werde stattdessen wesentlichen durch die Entnahme aus der sogenannten Asyl-Rücklage und durch die Auflösung von Globalen Mindereinnahmen sowie der Ausbringung Globaler Minderausgaben erreicht, kritisieren die Finanzkontrolleure in dem Bericht. Globale Minderausgaben, (GMA) in den Einzelplänen vorgegebene Sparauflagen für die Ministerien, „signalisieren, dass das Parlament sein Budgetrecht nicht vollständig ausschöpft, sondern teilweise an die Exekutive abtritt“. Der Hof empfiehlt für die Haushaltsberatungen, die GMAs durch konkrete Kürzungen bei den Einzelansätzen zu verringern.
In dem Bericht führen die Rechnungsprüfer zudem zahlreiche Punkte an, die von Seiten des Hofes schon seit langem kritisiert werden. Neben dem Problem beim Mittelabfluss im investiven Bereich wird weiterhin die Verlagerung von haushaltsrelevanten Finanzierungen in Sondervermögen moniert. Dies beeinträchtige wesentliche Haushaltsgrundsätze wie Jährlichkeit, Einheit, Vollständigkeit, Fälligkeit und Klarheit, heißt es in dem Bericht. Auch die Entwicklung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen sieht der Bundesrechnungshof weiterhin kritisch. Der Bund habe „quasi eine fiskalische Allzuständigkeit akzeptiert“. „Über Jahre zu beobachtende unzureichende Aufgabenerfüllung der Länder wie im sozialen Wohnungsbau oder bei der Bildungsinfrastruktur belohnt der Bund durch zusätzliche Mittel“, kritisiert der Rechnungshof.
Mit Blick auf die von der Bundesregierung aktuell geplante Abschaffung des Solidaritätszuschlages für einen Großteil der bisher Steuerpflichtigen warnt der Rechnungshof vor Unwägbarkeiten: „Sollte die vorgesehene Regelung einer verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten, drohen milliardenschwere Steuererstattungen, für die im Finanzplan keine Vorsorge getroffen ist.“
Eine ebenfalls in der Diskussion befindliche Lockerung der im Grundgesetz verankerten Schuldenbremse sieht der Rechnungshof kritisch. Überlegungen, so die investiven Ausgaben über Kredite finanzieren zu können, seien „nicht zielführend“. Die Schuldenregel sehe ohnehin vor, dass Investitionen innerhalb des gesetzten Rahmens gegebenenfalls verstärkt werden können. Zudem sei es „letztlich die Aufgabe des Haushaltsgesetzgebers, im Rahmen der Schuldenregel die haushaltspolitischen Prioritäten zu setzen. Öffnungsklauseln im Grundgesetz zugunsten einer Privilegierung bestimmter Ausgaben bedarf es hierzu nicht.“
Quelle: Bundestag
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