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Neue Schwellenwerte ab 2020 veröffentlicht

Entscheidung-EUWie bereits angekündigt (), werden die EU-Schwellenwerte zum 01.01.2020 leicht sinken. Die ab Januar 2020 geltenden Schwellenwerte wurden am 31.10.2019 im Amtsblatt der EU (2019/L279/23 ff.) veröffentlicht.

Mit den Verordnungen (EU) 2019/1827 – 1930 vom 30. Oktober 2019 gelten ab dem 01.01.2020 folgenden Schwellenwerte:

Anwendungsbereich Bis 31.12.2019 Ab 01.01.2020
Klassische Richtlinie (2014/24/EU)
Bauleistungen 5.548.000 EUR 5.350.000 EUR
Liefer-/Dienstleistungen
– zentrale Regierungsbehörden 144.000 EUR 139.000 EUR
– übrige öffentliche Auftraggeber 221.000 EUR 214.000 EUR
Konzessionen (2014/23/EU)
Konzessionen 5.548.000 EUR 5.350.000 EUR
Sektorenrichtlinie und Richtlinie
Verteidigung und Sicherheit
(2014/25/EU und 2009/81/EG)
Bauleistungen 5.548.000 EUR 5.350.000 EUR
Liefer-/Dienstleistungen 443.000 EUR 428.000 EUR

Die jeweilige Verordnung finden Sie unter den nachstehenden Verlinkungen:

Die vom GPA nicht erfassten Schwellenwerte für Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (750.000 EUR) sowie nach Anhang XVII 2014/25/EU (1.000.000 EUR) wurden nicht angepasst. Grund hierfür dürfte sein, dass es mangels Bezug zum GPA keinen regulatorischen Anpassungsbedarf gibt. Dies gilt ebenso für die Wertgrenze der sogenannten „Kleinstlose“ nach § 3 Abs. 9 VgV von 80.000 EUR und 1.000.000 EUR.

Wie immer gilt es zu beachten, dass die Schwellenwerte ohne nationale Umsatzsteuer gelten, vgl. Art. 4 Richtlinie 2014/24.

Eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger steht noch aus. Diese ist für einen verbindlichen Anwendungsbefehl ab dem 01.01.2020 jedoch nicht zwingend erforderlich. § 106 GWB verweist insoweit dynamisch auf die Regelungen der Richtlinie.

Keine Euro?

Welche Schwellenwerte für Auftraggeber in EU-Mitgliedstaaten gelten, die den Euro (noch) nicht eingeführt haben, teilt die Kommission in ihrer Mitteilung 2019/C 370/01 mit.

Quelle: Amtsblatt der EU

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