Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass das europäische Vergaberecht so große Flexibilität bietet, dass dringend benötigte Güter in der Coronakrise binnen Tagen oder sogar Stunden gekauft werden könnten. Damit die EU-Staaten die Vergaberegeln in dieser Notsituation schnell anwenden und Schutzausrüstung, Medikamente und Beatmungsgeräte anschaffen und liefern können, hat die EU-Kommission heute einen entsprechenden Leitfaden veröffentlicht.
EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton sagte:
„Die öffentlichen Vergabestellen stehen in der gegenwärtigen Krisensituation unter enormem Druck, um die persönliche Schutzausrüstung, wie Gesichtsmasken und Schutzhandschuhe, lebensrettende Beatmungsgeräte und andere medizinische Hilfsmittel schnell für all jene bereitzustellen, die angesichts dieser Krise unermüdlich arbeiten.“
Den öffentlichen Vergabestellen will der Kommissar mit dem Leitfaden (Amtsblatt der EU, 2020/ C 108 I/01) helfen. Darin werden alle flexiblen Lösungen, die der europäische Rahmen für die öffentliche Vergabe bietet, detailliert erläutert. In einer Notsituation wie in der aktuellen Corona-Krise sei eine Beschaffung nach europäischen Regel innerhalb weniger Tage und wenn nötig sogar binnen Stunden möglich, so Breton. Er ermuntert alle öffentlichen Stellen, diese Flexibilität voll auszuschöpfen.
Aus Sicht des BMWi stellt die Mitteilung eine sinnvolle Ergänzung des Rundschreibens vom 19.03.2020 (siehe ) dar. Die Kommission weise in ihrer Mitteilung insbesondere darauf hin, dass öffentliche Auftraggeber über das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung, wobei hier aus nationaler Sicht das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemeint sei, Lieferungen und Dienstleistungen so zeitnah wie möglich erwerben können.
Konkret heißt es in der Einleitung der Mitteilung:
„Im Rahmen dieses Verfahrens nach Artikel 32 der Richtlinie 2014/24/EU […] können öffentliche Auftraggeber direkt mit potenziellen Auftragnehmern verhandeln, und es bestehen keine Anforderungen hinsichtlich der Veröffentlichung, der Fristen oder der Mindestanzahl der zu konsultierenden Bewerber oder sonstige verfahrenstechnische Anforderungen. Auf EU-Ebene sind keine Verfahrensschritte geregelt. In der Praxis bedeutet dies, dass die Behörden so schnell handeln können, wie es technisch/physisch möglich ist, und dass das Verfahren de facto eine Direktvergabe darstellt, die lediglich den physischen/technischen Zwängen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verfügbarkeit und Schnelligkeit der Lieferung unterworfen ist.“
Dabei können öffentliche Auftraggeber auch in Erwägung ziehen, „mit potenziellen Auftragnehmern innerhalb und außerhalb der EU per Telefon, E-Mail oder persönlich Kontakt aufzunehmen.“
Die Leitlinien können Sie auch in der Bibliothek des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) hier einsehen. Dort finden Sie zudem die bisher über den Vergabeblog kommunizierten Rundschreiben und Erlasse zum Thema. Gerne können Sie Ihnen bekannt gewordene Rundschreiben und Erlasse in der Bibliothek ergänzen. Noch kein Mitglied im DVNW? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
Quelle: EU-Kommission, BMWi
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