Im Juni 2021 hat der Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verabschiedet, welches am 01. Januar 2023 in Kraft tritt.
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung angenommen. Durch dieses Gesetz werden in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten (1.000 Beschäftigte ab 2024) verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte nachzukommen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird bei der Umsetzung unterstützen und die Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen kontrollieren. Bei Verstößen können Buß- und Zwangsgelder verhängt werden.
Das Gesetz regelt unter Abschnitt 5 „Öffentliche Beschaffung“ in § 22 den Ausschluss von Unternehmen von der Vergabe durch den öffentlicher Auftraggeber. Bis zu einer nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB soll ein Ausschluss verhängt werden, wenn gegen die Unternehmen rechtskräftig eine Geldbuße von wenigstens 175.000 Euro in Zusammenhang mit bestimmten Verstößen gegen das LkSG verhängt worden ist. Der Ausschluss soll für einen angemessenen Zeitraum von bis zu drei Jahren erfolgen.
Mit Inkrafttreten des LkSG zum 01.01.2023 werden auch die erforderlichen Änderungen bzw. Anpassungen des GWB und des Wettbewerbsregistergesetzes vorgenommen. Auswirkungen auf die Praxis hat das vor allem in Hinblick auf das Wettbewerbsregister. Denn ab dann werden auch rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach dem LkSG durch das Bundeskartellamt in das Wettbewerbsregister eingetragen.
Weitere Informationen
Gesetzentwurf Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales
Quelle: Beschaffungsamt des BMI – Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung
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