Am 21.09.2021 fand die 15. Sitzung der DVNW Regionalgruppe Rhein-Mail statt. Im Fokus dieser virtuellen Regionalgruppensitzung stand das Thema: Das neue HVTG und der neue hessische Vergabeerlass.
Frau Dr. Lausen referierte ausführlich zu den Neuerungen in der hessischen Unterschwellenvergabe durch die Einführung des neue Hessische Vergabe- und Tariftreugesetz (HVTG) zum 01. September. Damit wurde nun auch in Hessen die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) eingeführt. Eine ausführliche Darstellung zum Entwurf des neuen HVTG gibt es auch unter: Vergabeblog.de vom 06/05/2021, Nr. 46912. Der Entwurf wurde in weiten Teilen nicht mehr verändert. Wie bereits im HVTG von 2015 wird für Bauvergaben auf den Wert des Fachloses abgestellt, während für Liefer- und Dienstleistungen der gesamte Auftragswert maßgeblich ist. Vor kurzem wurde dazu nun auch der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) veröffentlicht, welcher eine Reihe neuer Anwendungshinweise beinhaltet. Auch dieser wurde von Frau Dr. Lausen vorgestellt:
UPDATE: Die Novelle des HVTG – der Vergabeerlass
Der Vergabeerlass wurde dem neuen HVTG angepasst und sein Geltungsbereich erstreckt sich zunächst auf Vergabeverfahren des Landes (§ 55 LHO) und in großen Teilen auch auf Gemeinde und Gemeindeverbände. Der Vergabeerlass enthält den Anwendungsbefehl für die Verfahrensordnung der UVgO und regelt das Zusammenspiel von UVgO bzw. VOB/A und HVTG. Das Instrument des Erlasses bietet für zukünftige Anpassungen hier eine deutlich größere Flexibilität als ein Gesetz.
Die e-Vergabe nach § 7 Abs. 1, 3, 4 UVgO i.V.m. § 38 Abs. 3 UVgO, §§ 29, 39 UVgO wird den Behörden freigestellt. Entsprechend dürfen die Auftraggeber in Abweichung zur UVgO auch auf die Einreichung von Angeboten und Teilnahmeanträgen in Papierform bestehen. Insofern sind auch keine Anforderungen an die Verschlüsselung gestellt. Die Vergabebekanntmachung muss in allen Fällen über die hessische Ausschreibungsdatenbank veröffentlicht werden.
Von einer Angebotsöffnung nach § 40 UVgO kann bei Verhandlungsvergabe abgesehen werden. Aufgrund der Unanwendbarkeit von § 40 UVgO wäre es in diesen Einzelfällen sogar denkbar, bereits vor Ablauf der Fristen Angebote zu öffnen. Die Form der Angebotseinreichung richtet sich entsprechend § 38 UVgO nach den Vorgaben des Auftraggebers. Die Kennzeichnungs- und Verschlussanforderungen nach § 39 UVgO sind hingegen freigestellt, insofern dürfte der Auftraggeber auch eine Angebotseinreichung per E-Mail verlangen, sofern dem keine Sicherheitsbedenken nach § 38 Abs. 7 UVgO entgegenstehen.
Die Möglichkeit der Direktbeauftragung ist grds bis zu 10 000 € möglich, bei Lieferleistungen sind bereits ab 7 500 € formlos zwei weitere Preise zu ermitteln. Ansonsten wird auf die Wertgrenzen des HVTG verwiesen.
Auftraggeber haben weiterhin die Möglichkeit, bei der Auftragsberatungsstelle präqualifizierte Unternehmen für Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb abzufragen.
Weiterhin benennt der Vergabeerlass die Vergabekompetenzstellen. Ab einem Auftragswert von 30 000 € wird eine Abfragepflicht beim Gewerbezentralregister und zukünftigem Wettbewerbsregistervorgegeben. Darüber hinaus werden weiche Hinweise auf nachhaltige und innovative Beschaffung festgesetzt.
Abschließend betonte Frau Dr. Lausen, dass der Gesetzgeber sehr interessiert an Rückmeldungen aus der Praxis ist.
Wie üblich sind alle Mitglieder herzlich eingeladen, zu ersten Praxiserfahrungen mit dem HVTG sowie zu anderen Themen Anregungen einzubringen.
Die Teilnahme an den Regionalgruppenveranstaltungen ist kostenlos. Eine Anmeldemöglichkeit und weitere Informationen finden Sie im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW). Noch kein Mitglied? Hier geht es zur Mitgliedschaft.
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