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Die Behauptung, das Nachprüfungsverfahren sei ein Investitionshindernis, gehört zu den Legenden, die sich hartnäckig halten. In den Koalitionsverhandlungen von Union und SPD ist nun eine Arbeitsgruppe darauf hereingefallen und hat dafür gesorgt, dass im Koalitionsvertrag ab Nr. 2084 zu lesen ist: „Wir werden die Vergabe öffentlicher Aufträge beschleunigen, indem die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Vergabekammern zu den Oberlandesgerichten entfällt.“ Die Umsetzung dieses Vorschlags, den sich Ahnungslose ausgedacht haben, bewirkte bestenfalls eine 0-Beschleunigung – auf Kosten des Rechtsschutzes.
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Mit Urteil vom 16.05.2023 (Az.: XIII ZR 14/21) hat der BGH – was in dem nachfolgend wiedergegebenen Leitsatz nicht hinreichend zum Ausdruck kommt – entschieden, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A gebe dem Auftraggeber (auch) das Recht, verbindlich Dateiformate vorzugeben, in denen Angebote oder Angebotsteile zur Vermeidung eines Ausschlusses aus formalen Gründen einzureichen sind. Diese Entscheidung erging zwar zur VOB/A 2016, sie wäre aber, wenn sie richtig wäre – was sie aber nicht ist – auf die gleichlautende Norm in der VOB/A 2019 übertragbar.
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1. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 78 GWB. 2. Nach § 78 Satz 1 GWB kann das Gericht einem Beteiligten die notwendigen Auslagen eines anderen Beteiligten auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht.