Sehr geehrter Herr Kollege Clodius,

vielen Dank für Ihre Sicht der Dinge. Wir wissen alle, dass gerade in Auslegungsfragen die Bewertungsspanne von „kaum vertretbar“ bis „sehr gut vertretbar“ reicht. In der mündlichen Verhandlung haben wir vier Auslegungsmöglichkeiten erörtert. Immer noch nicht verstehen kann ich, warum das OLG sich nicht auf eine dieser Auslegungsmöglichkeiten festgelegt hat. Dass die Vergabestelle (möglicherweise) etwas ansderes gewollt hat, als es das Auslegungsergebnis des OLG vermuten lässt, dürfte ohne Belang sein.

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