-
§ 180 GWB verdrängt keinen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nach dem BGB wegen eines Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb
OLG Naumburg, Urt. v. 17.01.2025 – 6 U 1/24

Der Geheimwettbewerb ist das Herzstück förmlicher Vergabeverfahren. Bieter müssen ihre Angebote unabhängig und ohne Kenntnis der Kalkulationen anderer Bieter erstellen. Das OLG Naumburg bestätigt: Ein Verstoß gegen den Geheimwettbewerb – auch ohne eine Absprache – führt nicht nur zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren, sondern gegebenenfalls auch zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB und § 180 GWB.
-

Der Zusammenschluss mehrerer Bieter zu einer Bietergemeinschaft ist überaus praxisrelevant, insbesondere in komplexen und/oder großvolumigen Vergabeverfahren, unterliegt jedoch wettbewerbsrechtlichen Grenzen. Der VGH Bayern hat kürzlich zu der Zulässigkeit horizontaler Bietergemeinschaften in einer Sonderkonstellation, der Vergabe von Rettungsdienstleistungen, entschieden, dass horizontale Bietergemeinschaften für einen Wettbewerbsverstoß sprechen.










