Zur weiteren Vereinfachung des Haushaltsvergaberechts wurde § 7 Abs. 2 des Mittelstandsförderungsgesetzes (MFG) in Rheinland-Pfalz mit Wirkung zum 1. März 2025 neu gefasst. Es ist nun möglich, bei Vorliegen sachlicher Gründe auf die Aufteilung in Lose zu verzichten. Das Rundschreiben des MWVLW vom 22. Oktober 2025 stellt klar, dass diese Ausnahmemöglichkeit in einem Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis zum weiterhin geltenden Losgrundsatz steht. Darüber hinaus enthält es praxisnahe Hinweise zur Begründung und Dokumentation sowie zur zweckmäßigen Zusammenfassung von Losen.
Das Rundschreiben können Sie als PDF-Datei einsehen.
Landesgesetz zur Ausführung des Regionalen Zukunftsprogramms und zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes – Landtag-Drs. 18/11050
Quelle: Rheinland-Pfalz/MWVLW














Schreibe einen Kommentar