Die EU-Schwellenwerte sind zum 01.01.2026 leicht gesunken. Die seit dem 1. Januar 2026 geltenden Schwellenwerte wurden am 23.10.2025 im Amtsblatt der EU (OJ L – 2025/7079) veröffentlicht. Mit den Verordnungen (EU) 2025/2150 – 2152 vom 22. Oktober 2025 gelten ab dem 01.01.2026 folgenden Schwellenwerte:
| Anwendungsbereich | Bis 31.12.2025 | Ab 01.01.2026 |
| Klassische Richtlinie (2014/24/EU) | ||
| Bauleistungen | 5.538.000 EUR | 5.404.000 EUR |
| Liefer-/Dienstleistungen | ||
| – zentrale Regierungsbehörden | 143.000 EUR | 140.000 EUR |
| – übrige öffentliche Auftraggeber | 221.000 EUR | 216.000 EUR |
| Konzessionen (2014/23/EU) | ||
| Konzessionen | 5.538.000 EUR | 5.404.000 EUR |
| Sektorenrichtlinie (2014/25/EU) |
||
| Bauleistungen | 5.538.000 EUR | 5.404.000 EUR |
| Liefer-/Dienstleistungen | 443.000 EUR | 432.000 EUR |
Die jeweilige Verordnung finden Sie unter den nachstehenden Verlinkungen:
- Konzessionen (2014/23/EU): Verordnung (EU) 2025/2151
- Klassische Richtlinie (2014/24/EU): Verordnung (EU) 2025/2152
- Sektorenrichtlinie (2014/25/EU): Verordnung (EU) 2025/2150
Eine Änderung der Richtlinie 2009/81/EG (zuletzt wurden dort die Wertgrenzen mit der Verordnung (EU) 2023/2510 angepasst) ist zwischenzeitlich mit der Verordnung (EU) 2025/2487 vom 2. Dezember 2025 erfolgt. Demnach gelten für die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit für LIefer- und Dienstleistungen der Schwellenwert von 432.000 EUR statt zuvor 443.000 EUR und für Bauleistungen 5.404.000 EUR statt bisher 5.538.000 EUR.
Die vom GPA nicht erfassten Schwellenwerte für Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (750.000 EUR) sowie nach Anhang XVII 2014/25/EU (1.000.000 EUR) wurden nicht angepasst. Grund hierfür dürfte sein, dass es mangels Bezug zum GPA keinen regulatorischen Anpassungsbedarf gibt. Dies gilt ebenso für die Wertgrenze der sogenannten „Kleinstlose“ nach § 3 Abs. 9 VgV von 80.000 EUR und 1.000.000 EUR.
Wie immer gilt es zu beachten, dass die Schwellenwerte ohne nationale Umsatzsteuer gelten, vgl. Art. 4 Richtlinie 2014/24.
Eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger steht noch aus. Diese ist für einen verbindlichen Anwendungsbefehl ab dem 01.01.2026 jedoch nicht zwingend erforderlich. § 106 GWB verweist insoweit dynamisch auf die Regelungen der Richtlinie.
Kein EUR?
Die amtliche Umrechungstabelle wurde ebenfalls aktualisiert (OJ L – C/2025/5732) und kann hier abgerufen werden.
Quelle: Amtsblatt der EU
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