Am 19. Juni 2026 endete die Frist zur Stellungnahme zum Referentenentwurf der 12. GWB-Novelle. Die Aufmerksamkeit richtete sich in den vergangenen Wochen vor allem auf die geplanten Änderungen der Fusionskontrolle. Für die Vergabepraxis könnte jedoch ein anderer Regelungskomplex die größere praktische Bedeutung erlangen: Das geplante Vergabescreening durch das Bundeskartellamt.
Mit dem Referentenentwurf (siehe hierzu auch Vergabeblog.de vom 12/06/2026 Nr. 74528) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Submissionsabsprachen künftig nicht erst aufgrund konkreter Verdachtsmomente, sondern durch eine systematische und datenbasierte Auswertung von Vergabeverfahren aufzudecken. Damit könnte die 12. GWB-Novelle einen Paradigmenwechsel an der Schnittstelle von Vergabe- und Kartellrecht einleiten. Auf die kartell- und vergaberechtlichen Potenziale des Vorhabens wurde bereits hingewiesen (Vergabeblog.de vom 12.06.2026, Nr. 74528).
Paradigmenwechsel bei der Aufdeckung von Submissionsabsprachen
Bislang beruhte die Verfolgung wettbewerbswidriger Absprachen im Vergabewesen regelmäßig auf konkreten Verdachtsmomenten, Hinweisen aus der Praxis oder Zufallserkenntnissen. Das geplante Vergabescreening verfolgt demgegenüber einen präventiven Ansatz. Durch die systematische Auswertung von Vergabedaten sollen Auffälligkeiten und Verhaltensmuster erkannt werden können, die auf Preis-, Gebiets- oder Rotationsabsprachen hindeuten.
Der Ansatz entspricht damit einem Wechsel von der reaktiven zur proaktiven Kartellrechtsdurchsetzung.
Rechtsgrundlage hierfür soll der neu vorgesehene § 32h GWB-E sein. Danach soll das Bundeskartellamt berechtigt werden, die beim Datenservice Öffentlicher Einkauf gespeicherten Vergabedaten verdachtsunabhängig anzufordern, systematisch auszuwerten und für weitere Ermittlungen zu verwenden. Die vom Bundeskartellamt übernommenen Daten sollen grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gespeichert werden können. Soweit die Daten in ein Verfahren zur Verfolgung eines möglichen Kartellverstoßes überführt werden, soll sich diese Frist um den Zeitraum verlängern, in dem das Verfahren beim Bundeskartellamt oder bei einer gerichtlichen Instanz anhängig ist. Anschließend sind die Daten zu löschen.
Die hierfür erforderliche Datengrundlage schafft die ebenfalls vorgesehene Neuregelung des § 114 Abs. 4 GWB-E. Öffentliche Auftraggeber sollen verpflichtet werden, innerhalb von 30 Tagen nach Zuschlagserteilung beziehungsweise Abschluss einer Rahmenvereinbarung sowie innerhalb von 48 Tagen nach Vergabe einer Konzession bestimmte Daten sämtlicher Bewerber und Bieter elektronisch an den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln.
Bemerkenswert ist insbesondere, dass nicht nur Daten erfolgreicher Unternehmen erfasst werden sollen. Vielmehr sollen Angaben sämtlicher Bewerber und Bieter einschließlich ihrer Angebots- oder Kostendaten für die spätere Analyse verfügbar gemacht werden. Dadurch entsteht erstmals eine bundesweite Datengrundlage für eine vergabeübergreifende kartellrechtliche Marktbeobachtung.
Für die beim Datenservice Öffentlicher Einkauf gespeicherten Daten sieht der Entwurf eine kürzere Speicherfrist vor. Die Daten sollen dort für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Übermittlung durch den Auftraggeber gespeichert und anschließend gelöscht werden. Eine Veröffentlichung der Daten ist nicht vorgesehen; sie sollen ausschließlich für die Zwecke des Vergabescreenings verfügbar sein.
Damit sieht der Entwurf eine zweistufige Speicherlogik vor: Während der Datenservice Öffentlicher Einkauf als vorgelagerte Sammelstelle einer zeitlich begrenzten Speicherung unterliegt, erhält das Bundeskartellamt für Screening- und Ermittlungszwecke eine deutlich längere Nutzungsmöglichkeit.
Das Vergabescreening geht damit deutlich über die bisherige Praxis hinaus. Während Kartellverfahren bislang regelmäßig einen konkreten Anlass voraussetzten, soll künftig eine systematische Auswertung von Vergabedaten dazu beitragen, auffällige Markt- und Bietermuster frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls vertiefte Ermittlungen einzuleiten.
Neue Herausforderungen für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen
Mit Ablauf der Stellungnahmefrist richtet sich der Blick nun zunehmend auf die praktische Umsetzung.
Für öffentliche Auftraggeber stellt sich insbesondere die Frage, wie die vorgesehenen Datenlieferpflichten organisatorisch und technisch bewältigt werden können. Die geplanten Regelungen gehen deutlich über die bisherige Veröffentlichung von Vergabedaten hinaus. Künftig sollen Informationen zu sämtlichen Bewerbern und Bietern eines Verfahrens verfügbar gemacht werden, um aussagekräftige kartellrechtliche Auswertungen zu ermöglichen.
Damit rücken insbesondere Datenqualität, Standardisierung, Schnittstellenfähigkeit von Vergabemanagementsystemen und interne Zuständigkeiten in den Vordergrund.
Für Unternehmen dürfte die praktische Bedeutung noch größer sein. Biyeter müssen künftig damit rechnen, dass ihre Angebotsdaten verstärkt Gegenstand kartellrechtlicher Analysen werden können. Dies erhöht die Bedeutung wirksamer Compliance-Strukturen sowie einer nachvollziehbaren Dokumentation von Kalkulations- und Angebotsentscheidungen.
Das Screening selbst begründet zwar keinen Kartellverstoß. Es kann jedoch den Ausgangspunkt für vertiefte Ermittlungen des Bundeskartellamts bilden, wenn sich aus den Daten auffällige Muster ergeben.
Kartellrechtlicher Nutzen und administrativer Aufwand
Das Ziel, Submissionsabsprachen wirksamer aufzudecken, dürfte auf breite Zustimmung stoßen. Solche Absprachen verursachen erhebliche volkswirtschaftliche Schäden und beeinträchtigen den Wettbewerb zulasten der öffentlichen Hand.
Gleichzeitig wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen sein, ob der zusätzliche Verwaltungsaufwand für Vergabestellen in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Erkenntnisgewinn steht. Entscheidend wird sein, ob die vorgesehenen Datenprozesse weitgehend automatisiert umgesetzt werden können und die Anforderungen insbesondere kleinere Vergabestellen nicht unverhältnismäßig belasten.
Mit dem Ende der Stellungnahmefrist ist die Diskussion über das Vergabescreening daher keineswegs abgeschlossen. Vielmehr beginnt nun die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und damit eine entscheidende Phase der fachlichen und politischen Bewertung.
Für die Vergabepraxis wird insbesondere von Bedeutung sein, ob der Gesetzgeber an den vorgesehenen Meldepflichten, Speicherfristen und technischen Anforderungen festhält oder Anpassungen aufgrund der Rückmeldungen aus Verbänden, Verwaltung und Wissenschaft vornimmt.
Ob die vorgesehenen Meldepflichten und Datenauswertungen den gewünschten Mehrwert tatsächlich erreichen, wird maßgeblich von der praktischen Umsetzung und der Qualität der verfügbaren Daten abhängen. Unabhängig davon zählt das Vergabescreening bereits jetzt zu den bemerkenswertesten und praxisrelevantesten Neuerungen des Referentenentwurfs zur 12. GWB-Novelle.














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