Die Umsetzungsfrist der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) ist am 7. Juni 2026 abgelaufen. Der deutsche Gesetzgeber hat die erforderlichen Anpassungen bislang nicht verabschiedet. Für die Vergabepraxis stellt sich daher die Frage: Müssen öffentliche Auftraggeber bereits jetzt reagieren? Drohen Unternehmen Nachteile in Vergabeverfahren?
Die fehlende Umsetzung der Richtlinie führt zunächst nicht zu einer unmittelbaren Änderung des geltenden Vergaberechts. Es entstehen weder neue vergaberechtliche Ausschlussgründe noch neue gesetzliche Verpflichtungen für öffentliche Auftraggeber, in Vergabeverfahren zusätzliche Nachweise zur Entgelttransparenz oder Entgeltgleichheit zu verlangen.
Unternehmen können derzeit nicht allein deshalb von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, weil sie die künftig vorgesehenen Transparenz- oder Berichtspflichten noch nicht erfüllen. Die Richtlinie richtet sich zunächst an die Mitgliedstaaten; vor ihrer nationalen Umsetzung entstehen daraus grundsätzlich keine neuen vergaberechtlichen Anforderungen zu Lasten privater Unternehmen.
Die weitere Entwicklung sollte dennoch aufmerksam verfolgt werden. Mit einer nationalen Umsetzung ist zu rechnen. Dadurch können neue Transparenz- und Berichtspflichten entstehen, die künftig auch mittelbare Auswirkungen auf die öffentliche Auftragsvergabe haben könnten.















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