Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz entfällt zum 1. Juli 2026 die Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB künftig auch bei Miniwettbewerben innerhalb von Rahmenvereinbarungen und bei Einzelvergaben im dynamischen Beschaffungssystem. Doch gilt diese Erleichterung auch für bereits bestehende Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme (DBS)? Entscheidend ist nicht allein der neue § 134 GWB. Die Antwort ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel mit § 187 GWB und der vergaberechtlichen Einordnung der jeweiligen Einzelauftragsvergabe. Maßgeblich ist danach nicht der Zeitpunkt der Einrichtung des Beschaffungsinstruments, sondern der Beginn des konkreten Miniwettbewerbs bzw. der konkreten Einzelvergabe.
I. Die Wartefrist nach § 134 GWB fällt. Aber ab wann?
Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz wird § 134 Abs. 3 GWB neu gefasst. Die Informations- und Wartepflicht entfällt, wenn eine Leistung bei Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.
Erfasst werden damit insbesondere Miniwettbewerbe innerhalb von Rahmenvereinbarungen sowie Einzelvergaben über dynamische Beschaffungssysteme. Der praktische Effekt ist erheblich. Auftraggeber müssen vor Zuschlagserteilung keine Vorabinformation an unterlegene Bieter mehr versenden und keine Wartefrist mehr abwarten. Einzelaufträge können schneller erteilt werden.
Für neu eingerichtete Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme ist das wenig überraschend. Interessant wird es dort, wo das Beschaffungsinstrument bereits besteht. Und das ist in der Praxis kein Sonderfall. Rahmenvereinbarungen laufen regelmäßig über mehrere Jahre. Dynamische Beschaffungssysteme sind gerade auf eine fortlaufende Nutzung angelegt.
Die eigentliche Frage lautet deshalb nicht, ob die Wartefrist künftig fällt. Sie lautet, ab wann sie fällt.
Gilt die neue Rechtslage auch dann, wenn die Rahmenvereinbarung oder das dynamische Beschaffungssystem bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung eingerichtet wurde?
II. § 187 GWB und die Frage nach dem Beginn des Verfahrens
§ 187 Abs. 2 GWB ordnet an, dass Vergabeverfahren, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, einschließlich der sich daran anschließenden Nachprüfungsverfahren nach altem Recht zu Ende geführt werden. Gleiches gilt für Nachprüfungsverfahren, die am 1. Juli 2026 bereits anhängig sind. Maßgeblich bleibt damit grundsätzlich das Recht, das zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens galt.
Das klingt zunächst eindeutig. Bei klassischen Einzelvergaben wird sich die Frage regelmäßig einfach beantworten lassen. Wurde das Vergabeverfahren vor dem 1. Juli 2026 eingeleitet, gilt altes Recht. Wird es erst ab dem 1. Juli 2026 eingeleitet, gilt neues Recht.
Bei Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen ist es schwieriger.
Denn dort stellt sich die Vorfrage, was eigentlich das begonnene Vergabeverfahren im Sinne des Übergangsrechts ist. Ist es das ursprüngliche Verfahren zur Einrichtung der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems? Oder ist es die konkrete Einzelauftragsvergabe, also der jeweilige Miniwettbewerb beziehungsweise die gesonderte Angebotsaufforderung im dynamischen Beschaffungssystem?
Von dieser Einordnung hängt praktisch alles ab.
Stellt man auf die ursprüngliche Einrichtung des Instruments ab, blieben bereits bestehende Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme bis zu ihrem Laufzeitende im alten Recht. Die neue Ausnahme von der Wartefrist würde dann gerade bei den Instrumenten nicht greifen, die in der Praxis besonders häufig und über längere Zeit genutzt werden.
Stellt man dagegen auf die konkrete Einzelauftragsvergabe ab, gilt neues Recht, sobald der Miniwettbewerb oder die Einzelvergabe im dynamischen Beschaffungssystem erst ab dem 1. Juli 2026 beginnt.
Das wirkt auch auf den Rechtsschutz durch. Ein Nachprüfungsverfahren teilt grundsätzlich das Übergangsrecht des Vergabeverfahrens, an das es anknüpft. Wird der konkrete Miniwettbewerb oder die konkrete Einzelvergabe im dynamischen Beschaffungssystem noch vor dem 1. Juli 2026 begonnen, ist auch ein späteres Nachprüfungsverfahren nach altem Recht zu führen. Beginnt diese konkrete Einzelauftragsvergabe dagegen erst ab dem 1. Juli 2026, gilt auch für ein hierauf bezogenes Nachprüfungsverfahren neues Recht.
Nach hier vertretener Auffassung spricht deutlich mehr für diese zweite Sichtweise. Maßgeblich ist nicht allein der Zeitpunkt, zu dem das Beschaffungsinstrument eingerichtet wurde. Entscheidend ist, wann die konkrete zweite Stufe zur Vergabe des Einzelauftrags begonnen hat.
III. Rahmenvereinbarungen sind keine Einbahnstraße
Die Rahmenvereinbarung ist kein einfacher Vertrag, aus dem später nur noch mechanisch abgerufen wird. Jedenfalls gilt das nicht für alle Konstellationen.
Der Beschaffungsvorgang ist zweistufig. Auf der ersten Stufe wird die Rahmenvereinbarung vergeben. Auf der zweiten Stufe werden auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung die Einzelaufträge vergeben. Die Kommentarliteratur beschreibt diese Zweistufigkeit ausdrücklich und stellt heraus, dass erst die auf Grundlage der Rahmenvereinbarung geschlossenen Einzelaufträge die konkreten öffentlichen Aufträge im Sinne des § 103 Abs. 1 GWB sind.
Das ist für die Übergangsfrage entscheidend.
Die Rahmenvereinbarung schafft den rechtlichen und wettbewerblichen Rahmen. Sie legt Bedingungen fest, begrenzt den Teilnehmerkreis und strukturiert die spätere Beschaffung. Sie ersetzt aber nicht in jedem Fall die spätere Auswahlentscheidung.
Gerade beim Miniwettbewerb fällt die Entscheidung über den konkreten Auftrag erst auf der zweiten Stufe. § 21 VgV unterscheidet selbst zwischen Einzelaufträgen ohne erneutes Vergabeverfahren und Einzelaufträgen mit erneutem Vergabeverfahren zwischen den Rahmenvertragspartnern. § 21 Abs. 5 VgV sieht hierfür ein eigenes Verfahren vor, bestehend aus Konsultation der Unternehmen, Angebotsfrist, Angebotsabgabe und Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot.
Natürlich ist der Miniwettbewerb kein neues Vergabeverfahren wie eine offene oder nicht offene Ausschreibung am Markt. Der Wettbewerb findet im geschlossenen System der Rahmenvereinbarung statt. Genau darin liegt der Sinn dieses Instruments.
Ebenso wenig ist der Miniwettbewerb aber bloßer Vertragsvollzug. Er ist eine vergaberechtlich geregelte zweite Wettbewerbsstufe zur Vergabe des konkreten Einzelauftrags.
Für § 187 GWB sollte deshalb nicht allein auf den Zeitpunkt der Einrichtung der Rahmenvereinbarung abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr, wann diese konkrete zweite Wettbewerbsstufe beginnt.
Beginnt der Miniwettbewerb erst ab dem 1. Juli 2026, war die konkrete zweite Wettbewerbsstufe zur Vergabe des Einzelauftrags vor Inkrafttreten noch nicht begonnen. Dann gilt neues Recht. Die Wartefrist entfällt. Das gilt konsequenterweise auch für ein Nachprüfungsverfahren, das sich an diesen Miniwettbewerb anschließt.
IV. Beim DBS führt kein Weg an der Einzelvergabe vorbei
Beim dynamischen Beschaffungssystem gilt dies erst recht.
Das dynamische Beschaffungssystem ist nicht statisch angelegt. Es bleibt während seiner Laufzeit für geeignete Unternehmen offen. Diese Dynamik ist nicht Beiwerk, sondern Wesensmerkmal.
Auch § 23 VgV trennt zwischen der Einrichtung des Systems und dessen späterem Betrieb. Die Kommentarliteratur beschreibt § 23 VgV als Vorschrift, die sowohl die Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems als auch den Betrieb innerhalb der Auftragsvergabe von Einzelaufträgen regelt.
Für jede einzelne Auftragsvergabe sind die zugelassenen Bewerber gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern. Damit wird jede Einzelvergabe eigenständig angestoßen. Die Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems ersetzt gerade nicht die spätere Angebotsaufforderung für den konkreten Auftrag.
Würde man bei § 187 GWB allein auf die ursprüngliche Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems abstellen, hätte dies erhebliche Folgen. Ein bereits vor Inkrafttreten eingerichtetes System würde für seine gesamte weitere Laufzeit nach altem Recht behandelt, obwohl die konkreten Einzelaufträge erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gesondert ausgeschrieben werden.
Das überzeugt nicht. Es blendet die offene Struktur des dynamischen Beschaffungssystems aus und würde den Beschleunigungszweck der Neuregelung gerade bei langlaufenden Beschaffungsinstrumenten erheblich verkürzen.
Auch beim dynamischen Beschaffungssystem ist daher auf den Beginn der konkreten Einzelvergabe abzustellen. Erfolgt die gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe erst ab dem 1. Juli 2026, gilt für diese konkrete Einzelvergabe neues Recht. Das gilt auch für ein hierauf bezogenes Nachprüfungsverfahren. Die Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB entfällt.
V. Alt-System heißt nicht altes Recht
Die Antwort ist damit klarer, als es auf den ersten Blick scheint.
Nicht entscheidend ist, wann die Rahmenvereinbarung oder das dynamische Beschaffungssystem ursprünglich eingerichtet wurde. Entscheidend ist, wann der konkrete Miniwettbewerb beziehungsweise die konkrete Einzelvergabe begonnen hat.
Wurde der Miniwettbewerb oder die Einzelvergabe im dynamischen Beschaffungssystem bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen, spricht § 187 Abs. 2 GWB dafür, dieses konkrete Verfahren einschließlich eines daran anschließenden Nachprüfungsverfahrens noch nach altem Recht zu Ende zu führen.
Beginnt der Miniwettbewerb oder die Einzelvergabe dagegen erst ab dem 1. Juli 2026, gilt neues Recht. Die Wartefrist nach § 134 GWB entfällt. Auch ein hierauf bezogenes Nachprüfungsverfahren ist dann nach neuem Recht zu führen.
Bestehende Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme werden also nicht insgesamt im alten Recht eingefroren.
Ein Rückwirkungsproblem steht dem nicht entgegen. Die Neuregelung greift nicht nachträglich in eine bereits abgeschlossene Einzelauftragsvergabe ein. Die bereits eingerichtete Rahmenvereinbarung oder das bereits eingerichtete dynamische Beschaffungssystem bleibt unverändert bestehen. Geändert wird allein die Verfahrensregel für künftige Einzelauftragsvergaben. Beginnt der konkrete Miniwettbewerb oder die konkrete Einzelvergabe erst nach Inkrafttreten der Neuregelung, liegt keine unzulässige echte Rückwirkung vor. Allenfalls knüpft das neue Recht an ein bereits bestehendes Beschaffungsinstrument an und ordnet dessen künftige Nutzung verfahrensrechtlich neu. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass für sämtliche künftigen Einzelaufträge über die gesamte Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems unverändert die bisherige Wartefrist gilt, dürfte regelmäßig nicht bestehen.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Neuregelung. Der Gesetzgeber wollte die Vergabe von Einzelaufträgen aus Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen beschleunigen. Würde man alle bereits eingerichteten Instrumente für ihre gesamte Restlaufzeit vom neuen Recht ausnehmen, liefe diese Beschleunigung gerade dort weitgehend leer, wo sie praktisch besonders relevant ist.
VI. Dokumentieren, bevor gestritten wird
Auftraggeber sollten künftig ausdrücklich dokumentieren, wann der konkrete Miniwettbewerb beziehungsweise die konkrete Einzelvergabe im dynamischen Beschaffungssystem begonnen wurde. Maßgeblich dürfte regelmäßig der Zeitpunkt sein, in dem die Unternehmen zur Angebotsabgabe für den konkreten Einzelauftrag aufgefordert werden.
Ebenso sollte dokumentiert werden, weshalb altes oder neues Recht angewendet wird. Gerade in der Übergangsphase ist damit zu rechnen, dass diese Frage rüge- und nachprüfungsanfällig wird.
Bieter müssen sich umgekehrt darauf einstellen, dass bei ab dem 1. Juli 2026 gestarteten Miniwettbewerben und DBS-Einzelvergaben keine Vorabinformation und keine Wartefrist mehr erfolgen. Erkennbare Fehler müssen daher früher gerügt werden. Bieter können nicht mehr darauf vertrauen, nach einer Vorabinformation noch ein gesondertes Rechtsschutzfenster vor Zuschlag zu erhalten. Der Primärrechtsschutz wird dadurch nicht abgeschafft. Er wird aber zeitlich deutlich enger.
Annett Hartwecker
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Vergaberecht Annett Hartwecker ist Partnerin der Kanzlei gunnercooke, Berlin. Sie verfügt über umfangreiche Erfahrung im Vergaberecht und Öffentlichen Recht. Sie berät sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter bei der Durchführung und Teilnahme an Vergabeverfahren in den Bereichen Bau, Lieferungen und Dienstleistungen. Ihr Beratungsspektrum umfasst die rechtssichere Erstellung von Vergabeunterlagen, die strategische Planung und Durchführung komplexer Ausschreibungen sowie die Vertretung in Vergabenachprüfungsverfahren. Darüber hinaus berät sie umfassend im Öffentlichen Recht.














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