Die Entscheidung steht mehrfach im Widerspruch zu anderer obergerichtlicher Rechtsprechung und überzeugt auch in der Begründung in keinster Weise. Sie kann daher nur als Kontrapunkt für andere Obergerichte verstanden werden, die dann hoffentlich den BGH bemühen werden. So hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 15.06.2005 – Verg 5/06, IBR 2006, 1023) mit der herrschenden Sichtweise entschieden, dass eine Maßnahme nach § 114 GWB einen – insoweit – zulässigen Antrag voraussetzt und die Einwirkungsmöglichkeit auf die Rechtsmäßigkeit des Verfahrens insoweit begrenzt ist. Das OLG München (Beschluss vom 20.05.2010 – Verg 4/10, wenn auch zur SKR, IBR 2010, 411) hat überzeugend dargelegt, dass sich die beiden Varianten der Zuschlagskriterien gerade in einem Verhältnis der Alternativität konträr gegenüberstehen (so auch schon EuGH, Urt. v. 7.10.2004, Rs. C-247/02 zur klassischen Bauvergabe, VergabeR 2005, 62; vgl auch Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht Kompaktkommentar, § 21 EG VOL/A, Rdnr. 5). Die klare Bestimmung des Art. 24 Richtlinie 2004/18/EG über den Umweg des Art. 53 Richtlinie 2004/18/EG relativieren zu wollen, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Grundsatz einer Verschmelzung der beiden alternativen Zuschlagskriterien aus Art. 53 Richtlinie 2004/18/EG – wie dargelegt – fehlerhaft ist.

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