-
Zur Frage, ob dem Ablauf der Wartefrist an einem Wochenend- oder Feiertag § 193 BGB oder die Regelungen der VO (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71/EG entgegenstehen, ist noch nicht alles gesagt. Anmerkung zur Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes und zugleich vertiefende Gedanken zum Vergabemythos 1: „Die Stillhaltefrist endet auch an einem Feier- bzw. Wochenendtag Nein!“.
-
Als relativ junges Rechtsgebiet weist das Vergaberecht viele nicht abschließend diskutierte und durch die Nachprüfungsinstanzen nicht „durchentschiedene“ Rechtsfragen auf. Gleichzeitig haben sich aber einige handfeste vergaberechtliche Mythen etabliert, die auf den ersten Blick mit einer nahezu unumstößlichen Gewissheit daherkommen, die jedoch bei einem genauerem Blick ins Detail schnell verfliegt. Einer dieser Mythen betrifft den § 3 Abs. 9 VgV und lautet:
-
Das Wort Mythos beschreibt nach seiner im Duden definierten Bedeutung eine Überlieferung, überlieferte Dichtung, Sage, Erzählung oder Ähnliches aus der Vorzeit eines Volkes. Die vergaberechtlich interessierten Kreise wird man, trotz aller Besonderheiten des Rechtsgebietes, (noch) nicht als eigenes Volk bezeichnen können. Dennoch weist das Vergaberecht jede Menge Überlieferungen und Dichtungen auf, deren Berechtigung von Zeit zu Zeit überprüft werden sollte. Auf den ersten Blick kommen diese Überlieferungen und Dichtungen häufig als nahezu unumstößliche Gewissheiten daher. Schaut man aber genau hin, sieht das Bild häufig anders aus. Ich will versuchen, einige solcher Mythen in meinen kommenden Beiträgen darzustellen und auf ihre vergaberechtliche Festigkeit abzuklopfen.
-
Keine freie Wahl der Verfahrensart in der VOL/A.
-
Die Eignungskriterien in einem Vergabeverfahren müssen nicht abschließend in der Auftragsbekanntmachung enthalten sein, vielmehr kann die Auftragsbekanntmachung für die Eignungskriterien auf die nach § 12a EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt elektronisch abrufbaren Ausschreibungsunterlagen verweisen.
-
Fotokopierte oder eingescannte Unterschriften sind keine eigenhändigen Unterschriften und erfüllen nicht die Schriftform des § 13 EU Abs. 1 Nr. 1 S. 1 und 2 VOB/A. Dies hat die Vergabekammer des Bundes in einem aktuellen Beschluss zum Bauvergaberecht nochmals klargestellt. Fordert der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen, dass Angebote schriftlich abzugeben sind, schließt dies die Abgabe von Angeboten mit fotokopierten bzw. eingescannten Unterschriften zwingend aus. Angebote können dann nur eigenhändig unterschrieben abgegeben werden.
-
Preise im Vergabeverfahren sind, wie vom öffentlichen Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen gefordert, anzugeben. Im Falle von fehlenden Preisangaben besteht für den Bieter das Risiko eines Ausschlusses nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV, sofern es sich bei der fehlenden Preisangabe um wesentliche Preisposition handelt. Das OLG München unterstreicht im vorliegenden Fall nochmals, dass eine Entscheidung über das Fehlen einer wesentlichen Preisangabe und den Ausschluss vom Vergabeverfahren nicht schematisch, sondern unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Art der jeweiligen Preisposition und ihrer konkreten Bedeutung für die jeweilige Ausschreibung erfolgen soll.
-
Die Vergabekammer München hatte in einem Nachprüfungsverfahren – es ging u.a. um Vergaben im so genannten Mietwäscheverfahren sowie im Lohnwäscheverfahren – zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags wegen ungenügender Information nach § 134 Abs. 1 GWB sowie zur Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Bereitstellung der Vergabeunterlagen zu entscheiden.
-
Angebote ohne Hersteller- und Fabrikatsangaben sind keine zuschlagsfähigen Angebote und sie dürfen auch durch Nachforderungen nicht zuschlagsfähig gemacht werden.
-
Öffentlich-öffentliche Kooperationen sind nicht grundsätzlich vom Vergaberecht ausgenommen. Vergabefrei sind sie nur, wenn – im Ausnahmefall – die Grundsätze der interkommunalen Zusammenarbeit greifen. Mit den Details dieser Grundsätze beschäftigt sich das OLG Naumburg in seiner Entscheidung vom 17.03.2017, die noch auf Grundlage der bis zum 18.04.2016 geltenden Rechtslage erging, aber auch für die Auslegung des aktuellen § 108 Abs. 6 GWB herangezogen werden kann.