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Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 verändert sich die vergaberechtliche Landschaft in Nordrhein-Westfalen grundlegend. Durch die Einführung des neuen § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) fallen sämtliche landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren weg. An die Stelle der bisherigen Pflicht zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A, Abschnitt 1) tritt ein allgemeiner Grundsatzrahmen. Kommunen sind