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Ausschluss wegen Abweichens setzt manipulativen Eingriff voraus!
VK Bund, Beschl. v. 11.09.2025 – VK 1-76/25

Eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der Auftraggeber ausschreibt. Ein Angebotsausschluss wegen Abweichens von den Vergabeunterlagen kommt allerdings nur in Betracht, wenn echte Änderungen vorliegen, die einen manipulativen Eingriff in die Vergabeunterlagen darstellen und keine Abwehrklausel einschlägig ist. Bloße Unklarheiten sind grundsätzlich einer Aufklärung in Gestalt einer Nachfrage zugänglich. Die Trennlinie zwischen Ausschluss und Aufklärung ist nicht statisch, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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Das EU-Recht ermächtigt den Zuwendungsgeber grundsätzlich nicht (direkt) zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden bzw. zum Widerruf von zugewandten Mitteln. Dies ist Sache des nationalen Rechts, freilich unter Berücksichtigung der durch das EU-Recht gesetzten Grenzen. Die Pflicht des Zuwendungsgebers vergaberechtliche Bestimmungen bei der Weitergabe von Mitteln an Dritte hier zwecks Erbringung von Bauleistungen einzuhalten, besteht nur, wenn diese Verpflichtung Eingang in den Bescheid als Auflage gefunden hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn










