Als Bestandteil des sog. „Defence Package“ hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag „über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter öffentlicher Bau-, Liefer-, und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit“ vorgstellt. Hintergrund ist, dass nach Ansicht der Kommission in diesen Bereichen bislang die EU-Vergaberichtlinie 2004/18/EG regelmäßig unter Berufung auf die Betroffenheit wesentlicher nationaler Interessen gem. Art 296 EG umgangen wurde, um ausländische Bieter auszuschließen.
Entgegen der ursprünglichen Absicht der Kommission soll es sich dabei um eine eigenständige Richtlinie (RiLi), d.h. keine bloße Änderung der RiLi 2004/18/EG handeln. Die neue RiLi gilt für sog. „sensitive contracts“, wozu
– der Bereich „Security“, d.h. sicherheitsrelevante Beschaffungen im nicht-militärischen Bereich, sowie
– „defence procurement“, d.h. klassische Verteidigungsbeschaffung,
zählen soll, sofern nicht wesentliche nationale Sicherheitsinteressen betroffen sind (in diesem Fall bleibt es beim Anwendungsbereich des Art. 296 EG). Für nicht wehr- bzw. sicherheitsspezifische Güter gilt weiterhin die allgemeine Richtlinie 2004/18/EG.
Die Kommission faßt dabei unter „Security“
– Beschaffungen, die den Umgang mit „klassifizierter“ Information erfordern,
– Vergaben mit Bezug auf Terrorismusbekämpfung oder
– zum Schutz kritischer Infrastrukturen oder
– zum Schutz der EU-Außengrenzen.
Für den Anwendungsbereich der RiLi soll das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung sowie das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung in den Fällen gelten, in denen es bisher zulässig ist und in denen wegen außerordentlicher Eilbedürftigkeit („extreme urgency“) bei bewaffneten Konflikten oder Krisen die Fristen für Verfahren mit Bekanntmachung nicht eingehalten werden können.
Folgende Besonderheiten der RiRi sind hervorzuheben:
– Zur Formulierung technischer Spezifikationen soll die Bezugnahme auf defence standards einschließlich Nato-Standards zulässig sein.
– Der Zuschlag darf nicht nur auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden, sondern auch ausschließlich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises.
– Es besteht die Möglichkeit, den Auftragnehmer zu verpflichten, Unteraufträge bekannt zu machen.
Daneben kann der Auftraggeber zusätzliche Bedingungen zur Auftragsausführung fordern, die der Versorgungssicherheit dienen, z.B. die Fähigkeit zur Einhaltung aller Export-, Transit- und Transferbestimmungen oder zur Gewährleistung der „security of supply“, d.h. zu zusätzlichen Lieferungen bei Notlagen, Krisen und bewaffneten Konfliktfällen.
Diese zusätzlichen Bedingungen zur Auftragsausführung können allerdings auch umweltbezogenen oder sozialen (damit vergabefremden) Aspekten dienen. Zulässig ist es auch, als Eignungskriterium die Fähigkeit des Bieters zum Umgang mit klassifizierten Informationen vorzusehen.
Die Forderungen nach entspr. Nachweisen soll der Auftraggeber im Rahmen der Eignungskriterien aufstellen können (z.B. der Nachweis der Fähigkeit zur Erbringung zusätzlicher Lieferungen bei Notlagen, Krisen und bewaffneten Konflikten).
Das „EU-Defence Package“ beinhaltet neben dem Richtlinienvorschlag u.a. auch einen Kommissionsvorschlag für eine EU-RiLi zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern.
Der Jurist Marco Junk gründete im Jahr 2007 den Vergabeblog und 2010 gemeinsam mit Dipl.-Betriebsw. Martin Mündlein das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW). Er begann seine berufliche Laufbahn im Jahr 2004 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und war danach als Bereichsleiter Vergaberecht beim Digitalverband bitkom tätig. Im Jahr 2011 leitete er die Online-Redaktion des Verlags C.H. Beck. Von 2012 bis 10/2014 war er Mitglied der Geschäftsleitung des bitkom und danach bis 10/2021 Geschäftsführer des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. Seit 2022 ist Marco Junk zudem als Leiter Regierungsbeziehungen für Eviden tätig. Seine Beiträge geben ausschließlich seine persönliche Meinung wieder.
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