Eine Quotelung von rund 50/50 bei den Sachentscheidungen ist zwar für sich korrekt, gibt aber den Sachverhalt nicht zutreffend wieder.

Die unzulässigen und zurückgenommenen Entscheidungen sind in der Sache ein Obsiegen des Antragsgegners, d. h. des öffentlichen Auftraggebers.

Die Antragsteller (Auftragnehmer) nehmen Anträge häufig zurück, da dies kostengünstiger ist als ein Unterliegen. Nur wer sich die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde vor dem OLG erhalten will, lässt das Verfahren sinnvollerweise durch Beschluss beenden, wenn ein Unterliegen absehbar ist.

Die Statistik weist unter Berücksichtigung dessen eine Erfolgsquote für die Antragsteller vor der Vergabekammer von lediglich rund 16% aus.

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