Muss ein Bieter von sich aus, also ohne (!) dass die Vergabestelle dies ausdrücklich verlangt, mit Abgabe des Angebotes nachweisen (z.B. durch eine Verpflichtungserklärung des Subunternehmers), dass ihm der Subunternehmer tatsächlich zur Verfügung steht?

Für eine Pflicht zum Nachweis auch bei fehlendem Verlangen spricht (jedenfalls bei Vergaben oberhalb der EG-Schwellenwerte): § 7 EG Absatz 9 Satz 2 VOL/A 2009.
Gegen eine Pflicht zum Nachweis bei fehlendem Verlangen sprechen allerdings § 8 Absatz 3 VOL/A 2009 bzw. § 9 EG Absatz 4 VOL/A.

Sowohl § 8 Absatz 3 VOL/A 2009 als auch § 9 EG Absatz 4 VOL/A bestimmen jeweils, dass alle geforderten Nachweise in einer abschließenden Liste zusammen zu stellen sind. Nicht genannte Nachweise gelten als nicht gefordert. Bieter dürfen daher auch nicht wegen des Fehlens eines nicht in der Liste genannten und damit nicht geforderten Nachweises vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Wie ist die oben gestellte Frage zu beantworten?

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