Das Argument, wonach die komplette Umrüstung der Softwarelandschaft der europäischen Institutionen teurer käme als ein Upgrade der vorhandenen Microsoft-Software ist – von der Ausnahmevorschrift des § 3 EG Abs. 4 Buchst. e VOL/A abgesehen – nicht geeignet von einem offenen bzw. nicht offenen Verfahren abzusehen. Denn dieser wirtschaftliche Aspekt kann durch eine funktionale Leistungsbeschreibung berücksichtigt werden. So können durch die Beschreibung der vorhandenen IT-Landschaft und der durch die Beschaffung zu realisierenden Leistungs- und Funktionsanforderungen sowohl Microsoft ein Angebot für ein Upgrade der vorhandenen Software als auch andere Unternehmen Angebote für ihre (neu zu beschaffende) Software abgeben. Auf diesem Wege ist es für den Auftraggeber ohne weiteres möglich, die – in seinen Augen preisgünstigere Möglichkeit – eines Updates im Vergabeverfahren neben einer kompletten Neubeschaffung zu berücksichtigen.

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