Das Bundeskartellamt hat der Stadt Mettmann, Kreisstadt des gleichnamigen Kreises im Regierungsbezirk Düsseldorf, untersagt, die Wegerechte für den Betrieb des Strom- und Gasnetzes „inhouse“ an ihr eigenes Tochterunternehmen zu vergeben. Die Stadt hatte zunächst im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens einen Kooperationspartner mit einer Minderheitsbeteiligung für ihr neu zu gründendes Stadtwerk gesucht. Dieses kommunale Stadtwerk sollte dann ohne Auswahlverfahren die Konzession für die Strom- und Gasnetze erhalten. Obacht – gegenwärtig begleitet das Amt weitere Auswahlverfahren, u.a. in Berlin, Hamburg, Stuttgart und Leipzig.
Andere Bewerber, die sich allein für die Konzession interessieren, waren damit ausgeschlossen, selbst wenn sie das Netz effizienter oder verbraucherfreundlicher hätte betreiben könnten. Obwohl im Rahmen der Konzessionsvergabe grundsätzlich der Bewerber ausgewählt werden soll, der den besten Netzbetrieb gewährleistet, hatte sich die Stadt Mettmann in erster Linie an ihren finanziellen Interessen orientiert. Der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, verweist in diesem Zusammenhang in einer aktuellen Pressemeldung darauf: „Bei der Auswahl des Konzessionärs müssen die Kriterien einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung berücksichtigt werden. Es dürfen dabei nicht die finanziellen Interessen der Kommunen im Vordergrund stehen.“
Zum Nachlesen
Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur hatten bereits vor zwei Jahren, am 15.12.2010, in einem gemeinsamen Leitfaden zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen sowie zur Netzüberlassung Leitlinien für eine wettbewerbliche und diskriminierungsfreie Konzessionsvergabe veröffentlicht.
Kein Einzelfall
Ein Missbrauchsverfahren gegen die Stadt Pulheim hat das Bundeskartellamt vor kurzem mit einer Zusagenentscheidung abgeschlossen. Darin hat sich die Stadt Pulheim verpflichtet, ihr Auswahlverfahren transparent und diskriminierungsfrei unter Berücksichtigung der in dem gemeinsamen Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur genannten Grundsätze zu wiederholen. Darüber hinaus begleitet das Bundeskartellamt auch laufende oder bevorstehende Auswahlverfahren in mehreren Großstädten (Berlin, Hamburg, Stuttgart und Leipzig), um darauf zu achten, dass die Auswahlkriterien diskriminierungsfrei sind sowie nur wettbewerbs- und verbraucherbezogene Ziele für den Netzbetrieb berücksichtigt werden.
Die Stadt Mettmann kann gegen die Missbrauchsverfügung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde einlegen. Die Entscheidung des Bundeskartellamts in Sachen Mettmann wird nach der Bereinigung um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) abrufbar sein.
Schreibe einen Kommentar