Endlich eine Vergabekammer, die sich traut, Wahrheiten offen auszusprechen. Schon im Mai letzten Jahres war das Thema „gemischte Vergabe von (Rechts-)Beratungsleistungen“ – u.a. im DVNW – heiß diskutiert worden. Die Rechtsprechung hatte die Probleme der Vermischung von Rechtsberatungsleistungen mit anderen (technischen, wirtschaftlichen und betrieblichen) Beratungs-/Projektsteuerungsleistungen bisher beflissentlich ignoriert. Das Sozietätsverbot in § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wurde dabei regelmäßig übergangen. Auch § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) war stets unter den Tisch gefallen, obwohl die drohende Nichtigkeit der Beratungsverträge nach § 134 BGB eigentlich ein hohes Interesse auch auf Auftraggeberseite hätte auslösen müssen. Weitere Probleme, wie die gesamtschuldnerische Haftung von Rechtsanwälten, Ingenieuren und Unternehmensberatern, das beinahe unüberwindliche Problem der (Berufs-)Haftpflichtversicherung und nicht zuletzt die kaum auflösbaren Fragen der Gewerbesteuerpflicht von gemischt freiberuflich-gewerblichen Bietergemeinschaften bzw. Nachunternehmerkonstellationen sind deshalb bis heute nicht zur Sprache gekommen. Es ist erfreulich und sehr zu hoffen, dass diese Probleme nun auch in der Rechtsprechung ankommen…

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