Das VG Düsseldorf hat das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) dem VerfGH Münster zur Prüfung vorgelegt. Nach Auffassung des VG Düsseldorf ist das TVgG-NRW mit der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht vereinbar. Es verpflichtet Anbieter von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) dazu, ihren Arbeitnehmern mindestens den Lohn zu zahlen, der in einem sogenannten „repräsentativen“ Tarifvertrag vereinbart ist.
Das gilt auch, wenn das Unternehmen einem anderen Tarifvertrag unterliegt, in dem ein geringerer Lohn ausgehandelt ist. Dabei muss nicht nur eine absolute Lohnuntergrenze eingehalten werden, sondern es muss vollständig nach der Entgeltordnung des Tarifvertrags entlohnt werden, den der Arbeitsminister für repräsentativ erklärt hat.
Nach Auffassung des VG Düsseldorf ist das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) mit der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht vereinbar. Als monopolartiger Nachfrager von ÖPNV-Dienstleistungen unterlaufe das Land Nordrhein-Westfalen die vom Grundgesetz und der Landesverfassung NRW garantierte Tarifautonomie. Die landesrechtliche Tariftreuepflicht sei jedenfalls seit dem Inkrafttreten des bundesrechtlichen Mindestlohngesetzes (MiLoG) am 01.01.2015 verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar. Der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG biete bereits ausreichenden Schutz vor Lohn- und Sozialdumping. Überdies habe die Landesregierung trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht keine Belege dafür vorgelegt, dass im ÖPNV von NRW tatsächlich prekäre Löhne gezahlt werden. Das Verwaltungsgericht habe vielmehr im ÖPNV von NRW durchschnittliche Tariflöhne von etwa 13 Euro pro Stunde festgestellt. Das Tarifniveau liege damit weit oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro.
Es sei außerdem nicht nachvollziehbar, warum anstelle einer einzigen Lohnuntergrenze das gesamte Entgeltsystem des repräsentativen Tarifvertrags einschließlich aller Alters- und sonstiger Zuschläge übernommen werden müsse.
Da es sich um einen rein landesinternen Sachverhalt handelt, hat das VG Düsseldorf die Sache nicht dem BVerfG, sondern dem LVerfGH Münster zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Das Klageverfahren wird nach dessen Entscheidung fortgesetzt.
Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar.
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