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ITKPolitik und Markt

Überblick über die neuen EVB-IT Kauf und EVB-IT Instandhaltung

ITKWie bereits berichtet (siehe hier) veröffentlichte das BMI die neuen Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand für den Kauf (EVB-IT Kauf) und die Instandhaltung (EVB-IT Instandhaltung) von Hardware. Wie bereits bei den zuvor verabschiedeten EVB-IT zur Überlassung und Pflege von Software (siehe hier) handelt es sich bei der Überarbeitung im Kern um eine Übernahme der bereits durch die Systemverträge bekannten Regelungen, insbesondere zum Haftungsregime. Dies bedeutet zugleich, dass die „Basis-EVB-IT“ an Umfang und Komplexität zugenommen haben.

Wie in der Presseinformation des CIO des Bundes bereits hervorgehoben, hat nunmehr auch die aus den EVB-IT Überlassung Typ A bekannte technische No-Spy-Klausel Eingang in die EVB-IT Kauf und Instandhaltung gefunden (nicht zu verwechseln mit der Eigenerklärung nach dem No-Spy-Erlass des BMI). Der Auftragnehmer gewährleistet danach, dass die von ihm zu liefernde Hardware / Software frei von unerwünschten Funktionen zum Ausleiten beziehungsweise zur Manipulation von Daten ist. Entscheidend wird damit sein, was „unerwünscht“ ist. Hierfür ist insbesondere maßgeblich, was der Auftraggeber „wünscht“, also in der Leistungsbeschreibung fordert, oder der Auftragnehmer in seinem Angebot konkret beschreibt. Die No-Spy-Klausel führt somit im Ergebnis zu einer Dokumentationspflicht für Hardware- und Softwarehersteller.

Die EVB-IT Kauf kann kombiniert werden mit der Vorinstallation von Betriebssystemsoftware. Hingegen ist eine Einbeziehung von vorinstallierter Standsoftware nicht vorgesehen. In diesen Fällen müsste der Beschaffer entweder zwei Verträge auf Basis EVB-IT Kauf (Hardware) und EVB-IT Überlassung Typ A (Standardsoftware) abschließen oder aber auf den EVB-IT Systemlieferung zurückgreifen.

Bei den EVB-IT Instandhaltung konnte eine Einigung zwischen dem BMI und dem Branchenverband BITKOM gefunden werden, nach der die Verpflichtung zur Instandhaltung entfällt soweit der Herstellersupport eingestellt wurde und die Instandhaltungsleistung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen auch nicht anderweitig ihm zumutbar erbracht werden kann.

Neu hinzugekommen sind bei beiden Mustern Regelungen zur Rücknahme- und Entsorgungspflicht der gelieferten beziehungsweise ausgetauschten Hardware. Es werden dem Beschaffer Ankreuzoptionen zur Verfügung gestellt, die es ihm erlauben, über die Wiederverwendung der Hardware unter Berücksichtigung des Datenschutzes und des Umweltschutzes zu entscheiden.IT_VT

Ebenso neu sind die Gestaltungsoptionen im EVB-IT Kauf zur Vereinbarung von Herstellergarantien. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um „Garantien“ im Rechtssinne, sondern um eine erweiterte Sachmängelhaftung.

Im Übrigen finden sich die bekannten Regelungen aus den Systemverträgen mit der im Vergleich zu den „alten Einkaufsbedingungen“ grundlegenden Änderung des Haftungsregimes und seiner Verschärfung zugunsten des Auftraggebers, wie eine Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit in Höhe von 100% des Auftragswertes (bei Verzug 50%).

Eine Vielzahl der Regelungen bestand bereits zuvor, sind jetzt aber detaillierter ausgestaltet. Gerade die Musterverträge enthalten eine Vielzahl von Ankreuzoptionen mit den der Auftraggeber die Standardregelungen der AGB auf seine Bedürfnisse und zu seinen Gunsten anpassen kann. Zugleich ist damit aber auch die Komplexität bei der Verwendung der EVB-IT gestiegen. Die einfache Handhabung war bislang ein Markenzeichen der „kleinen EVB-IT“ und ein Grund für ihre zahlreiche Verwendung selbst in den Fällen, in denen auch der EVB-IT Systemlieferungsvertrag in Betracht kam.

Veranstaltungshinweis der Vergabeblog-Redaktion:

Die neuen EVB-IT Verträge sind ein Schwerpunkthema des 1. IT-Vergabetages 2016 des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) am 28. April in Berlin. Dort wird u.a. der Autor RA Thomas H. Fischer, Partner bei Waldeck Rechtsanwälte und Mitglied der EVB-IT Verhandlungsgruppe der Wirtschaft unter Federführung des BITKOM zu den neuen EVB-IT referieren und Hintergründe erläutern. Auch das Thema „No-Spy“ wird in einem eigenen Vortrag ausführlich behandelt.

Zu Programm & Anmeldung des 1. IT Vergabetages 2016

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Über Thomas H. Fischer M.B.L.-HSG

Thomas Fischer ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Waldeck Rechtsanwälte in Frankfurt am Main. Seit vielen Jahren begleitet Thomas Fischer Vergabeverfahren im IT-Umfeld sowie komplexe Outsourcing-Projekte. Er berät den Branchenverband BITKOM bei den Verhandlungen zur Ausgestaltung der EVB-IT Verträge. 2017 wurde er vom Handelsblatt zu einem der besten Rechtsanwälte im Bereich IT Recht gekürt. Im WHO’S WHO LEGAL, dem offiziellen Research Partner der International Bar Association, wurde er als „einer der führenden Experten unter den Vergaberechtsanwälten“ für Deutschland aufgenommen.

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