Das am vergangenen Dienstag bekanntgewordene Urteil des BVerwG zu einer Klage von Stuttgart-21-Gegnern ändert nichts an der vertraglich vereinbarten Finanzierungszusage Baden-Württembergs in Höhe von maximal 930,6 Mio Euro.
„Das Land ist Projektpartner und Geldgeber und beteiligt sich freiwillig mit einer hohen Summe. Für die Mehrkosten kann das Land nicht herangezogen werden. Das Land hat der Bahn mitgeteilt, dass es dafür keine Ansprüche aus dem Finanzierungsvertrag gibt. Dennoch hat der Aufsichtsrat der Deutschen Bahn vor drei Jahren beschlossen, weiterzubauen, obwohl er wusste, dass die Kosten gegenüber dem mit den Projektpartnern vereinbarten Höchstbetrag von 4,5 Milliarden Euro um zwei Milliarden Euro steigen würden“, erläuterte der Ministeriumssprecher.
Es brauche daher keine neue „vernünftige Lösung“ zur Verteilung der Mehrkosten zwischen der Bahn und den Projektpartnern, wie sie von der Projektgesellschaft für das Bahnprojekt Stuttgart-Ulm öffentlich angemahnt wurde. Auch im Koalitionsvertrag des grün-schwarzen Regierungsbündnisses ist vereinbart, dass das Land in den Sprechklauselgesprächen am Ziel festhält, dass über die im Vertrag genannten Kostenanteile in Höhe von 930,6 Millionen Euro hinaus von Seiten des Landes keine Zahlungen zu leisten sind.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte am 14. Juni 2016 eine Klage von Stuttgart-21-Gegnern abgewiesen. Die Kläger hatten argumentiert, dass die Mitfinanzierung von S21 durch die Landeshauptstadt Stuttgart gegen das Grundgesetzt, Art 104a verstoße. Demnach dürfen Länder und Gemeinden keine Aufgaben mitfinanzieren, die allein in der Zuständigkeit des Bundes liegen.
Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg
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