Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hatte im Bundesanzeiger vom 1.07.2016 eine überarbeitete Fassung der VOB/A 1. Abschnitt bekannt gegeben (wir berichteten). Diese war jedoch noch nicht anzuwenden, da der federführende Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) beabsichtigte, alle Teile der VOB als Gesamtausgabe “VOB 2016” herauszugeben. Mit Erlass vom 9.9.2016 hatte dann das BMUB den Zeitpunkt zur Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und damit insbesondere die näheren Einzelheiten für den ersten Abschnitt der VOB/A (Unterschwellenrecht) auf den 1. Oktober 2016 festgelegt (wir berichteten).
Seit dem 1. Oktober 2016 sind somit anzuwenden:
– Abschnitt 1 Teil A der VOB in der Ausgabe 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4).
– Teil C der VOB in der Fassung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) herausgegeben als DIN Normen Ausgabe September 201
Auf Bundesebene gilt die Neufassung der VOB/A, deren inhaltlichen Änderungen sich aus der Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 01. Juli 2016 ergeben, danach seit dem 01.10.2016. Für die Städte und Gemeinden muss das Unterschwellenvergaberecht (VOB/A, 1. Abschnitt) grundsätzlich in seiner Funktion als Haushaltsrecht noch durch jeweilige Erlasse der zuständigen Landesregierungen in Kraft gesetzt werden.
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