Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen (AVV-EnEff) ist am 25. Januar in Kraft getreten.
Die Verwaltungsvorschrift verpflichtet die Behörden des Bundes, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge besondere Kriterien zur Energieeffizienz vorzugeben. Sie ergänzt und konkretisiert damit die Vorschriften der Vergabeverordnung (VgV) für die Auftragsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte. Aber auch unterhalb der EU-Schwellenwerte verpflichtet die AVV-EnEff die Bundesbehörden zur Berücksichtigung eines hohen Energieeffizienzniveaus bei der Beschaffung. Ziel ist die angemessene Beachtung von Umweltschutz- und und Energieeffizienzaspekten bei öffentlichen Vergaben.
Die der Verwaltungsvorschrift angefügten Leitlinien enthalten Hinweise, wie die Kriterien im Vergabeverfahren im Einzelnen zu berücksichtigen sind. Hierbei orientiert sich die Gliederung an der typischen Konzeption eines Vergabeverfahrens (Bedarfsanalyse, Erstellung von Vergabeunterlagen und Leistungsbeschreibung, Ausführungsbedingungen, Eignungskriterien, Zuschlagskriterien). So sollen etwa die Auftraggeber des Bundes grundsätzlich nur solche Waren und Produkte beschaffen, welche die höchste Energieeffizienzklasse aufweisen.
Die Neufassung wurde am 24. Januar 2017 im Bundesanzeiger bekannt gemacht (Fundstelle: BAnz AT 24.01.2017 B1) und ist gemäß Art. 4 am 25. Januar 2017 in Kraft getreten. Die Geltung der Verwaltungsvorschrift ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2019. Eine vollständige Textfassung finden Sie hier.
Quelle: BMWi
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