Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31.01.2017 – Az. X ZB 10/16 entschieden hat, dürfen öffentliche Auftraggeber (hier: Berliner Feuerwehr) bei Ausschreibungen der Notarztversorgung im Rettungsdienst nicht ohne Weiteres dem billigsten Anbieter den Zuschlag erteilen.
Erscheint ein Angebotspreis aufgrund des signifikanten Abstands zum nächstgünstigen Gebot (in casu: 30 Prozent) oder ähnlicher Anhaltspunkte, wie etwa der augenfälligen Abweichung von preislichen Erfahrungswerten aus anderen Beschaffungsvorgängen, ungewöhnlich niedrig, so können Mitbewerber über den Weg des Nachprüfungsverfahrens verlangen, dass die Vergabestelle die Preisbildung bzw. die dieser zugrunde liegende Kalkulation überprüft. Dabei ist eine Interessenabwägung zwischen dem Offenlegungsinteresse des unterlegenen Bieters und dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Konkurrenten vorzunehmen.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Leitsatzbeschluss ferner festgestellt, dass die entsprechenden Ausschlussvorschriften der Vergabeverordnung (§ 60 VgV) im Einzelfall drittbieterschützende Wirkung zugunsten von Mitbewerbern entfalten können.
Anm. d. Red.: Lesen Sie auch die ausführliche Besprechung der wegweisenden BGH-Entscheidung hier auf Vergabeblog.de.
Die erwähnte Preisprüfung ist nicht zu verwechseln mit der Preisprüfung nach öffentlichem Preisrecht, die Mitbewerber natürlich nicht beantragen können.
Vielen Dank für Ihre Anmerkung. Wir haben die Überschrift zur besseren Abgrenzung entsprechend abgeändert.