Das Bundeskartellamt wird kein Verfahren gegen die geplante Beteiligung des Unternehmens German Naval Yards Kiel GmbH („GNYK“) an der ARGE K130 im Hinblick auf das deutsche und europäische Kartellverbot einleiten. Die ARGE K130 ist ein bestehendes Konsortium der Unternehmen Thyssen Krupp Marine Systems GmbH und der Fr. Lürssen Werft GmbH & Co. KG.
Dieses Konsortium wurde bereits 2001 mit dem Bau und der Lieferung von fünf Korvetten des Typs K 130 für die deutsche Bundeswehr beauftragt. Nunmehr ist beabsichtigt, dasselbe Konsortium mit dem Bau und der Lieferung fünf weiterer Korvetten des Typs K130 zu beauftragen.
Die geplante Vergabe an die ARGE K130 entsprach gemäß einer Entscheidung der 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 15. Mai 2017 nicht den Bestimmungen des Vergaberechts. An der Auftragsvergabe durch die Bundeswehr waren außer der ARGE K130 keine anderen Unternehmen beteiligt worden (siehe Pressemitteilung vom 18. Mai 2017).
Diese Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig, da gegen sie sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt wurde.
Die kartellrechtliche Prüfung der Zusammenarbeit von Marktteilnehmern ist von dem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren zu unterscheiden. Sie betrifft die Frage, ob die nunmehr vorgesehene Beteiligung von GNYK an dem Konsortium K130 gegen das deutsche und europäische Kartellverbot verstößt. Diese Prüfung wird durch die für den Schiffbau zuständige Beschlussabteilung des Bundeskartellamts durchgeführt.
Alle beteiligten Unternehmen haben dem Bundeskartellamt die geplante Vereinbarung im Einzelnen vorgestellt. Nach einer vorläufigen Bewertung war danach davon auszugehen, dass die beabsichtigte Beteiligung an dem Konsortium – soweit sie unter das Kartellverbot fällt – die gesetzlichen Voraussetzungen einer Freistellung von diesem Verbot erfüllen könnte. Von einer Darstellung der Gründe im Einzelnen wird wegen der in diesem Bereich geltenden Vertraulichkeitsvorgaben abgesehen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Der konkrete Fall weist eine Reihe von Besonderheiten bei der geplanten Zusammenarbeit der Unternehmen auf. Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Kartellverbot waren im Ergebnis nicht ersichtlich.“
Die beteiligten Unternehmen sind im weiteren Fortgang verpflichtet, die Vorgaben des Kartellverbots für ihre Vereinbarungen selber einzuschätzen. Das bloße Nichtaufgreifen eines Sachverhalts durch das Bundeskartellamt entfaltet insoweit keine Bindungswirkung.
Quelle: Bundeskartellamt
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