Das Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz) ist am 29. Juli mit einigen Änderungen in Kraft getreten (Vergabeblog.de berichtete u.a. hier und hier).
So wurde wurde in § 5 Abs. 3 WRegG doch noch ein umfassendes Akteneinsichtsrecht für betroffenen Unternehmen eingeführt. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens hatte es nach massiver Kritik einige Verbesserungen gegeben (siehe dazu Vergabeblog.de vom 10/04/2017, Nr. 30725).
Mit dem Wettbewerbsregister werden Auftraggebern im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Informationen über Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Verfügung gestellt. Das Register wird in Form einer elektronischen Datenbank beim Bundeskartellamt geführt, § 1 WRegG.
Zum Wettbewerbsregistergesetz geht es hier.
Auch interessant:
- Vergabeblog.de vom 26/04/2017, Nr. 31199: Wettbewerbsregister: Wirtschaftsdelikte dürfen bei Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen nicht ohne Folgen bleiben
- Vergabeblog.de vom 31/03/2017, Nr. 30240: Das Wettbewerbsregister – Die 10 wichtigsten Regelungen
- Vergabeblog.de vom 30/03/2017, Nr. 30467: Kabinettsbeschluss zum Wettbewerbsregister
Übrigens: Das Wettbewerbsregister ist auch Thema auf dem 4 .Deutschen Vergabetag am 19. & 20.10.2017 in Berlin. Zu Programm & Anmeldung.
Schreibe einen Kommentar