Die Ökostromförderung soll nach Ansicht von Wettbewerbsexperten langfristig auslaufen. Dies geht aus einem als Unterrichtung durch die Bundesregierung vorgelegten Gutachten der Monopolkommission hervor.
„Wie alle nationalen Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen führt auch die Förderung erneuerbarer Energien nicht zu einer Reduktion von Treibhausgasemissionen, sondern lediglich zu einer Verlagerung in das Ausland“, schreibt die für Wettbewerbsfragen zuständige Monopolkommission in dem Sondergutachten mit dem Titel „Energie 2017: Gezielt vorangehen, Stückwerk vermeiden“ (BT-Drs. 18/13680). Sie verweist darin weiter darauf, dass die Erneuerbare-Energien-Umlage (EEG-Umlage) einen steigenden Anteil am Strompreis einnehme. Mit der Umlage finanzieren die Verbraucher das Einspeisen erneuerbarer Energien ins Stromnetz mit. Im kommenden Jahr sinkt sie nach Angaben der vier Netzbetreiber leicht um 0,088 auf 6,792 Cent pro Kilowattstunde; spürbar entlasten dürfte dies Verbraucher kaum.
Die Monopolkommission fordert, das System aus Energie- und Stromsteuer durch einen einheitlichen Preis für Kohlendioxid zu ersetzen, und zwar für alle Sektoren. Eine am Kohlendioxid-Ausstoß ausgerichtete Energiesteuer würde dazu führen, dass der Einsatz von Strom im Verkehr und in der Wärmeerzeugung im Vergleich zu fossilen Energieträgern relativ günstiger würde. Etwaige Konzentrations- oder Marktmachtprobleme sieht die Kommission dabei nicht. Der gemeinsame Marktanteil der großen vier Versorgungsunternehmen sei 2016 auf 54 Prozent gesunken gegenüber 62 Prozent zwei Jahre zuvor. Grund hierfür sei vor allem, dass Vattenfall sein Braunkohlegeschäft verkauft habe, so die Experten.
Um die Kosten des Netzausbaus einzudämmen, schlagen die Experten eine Regionalkomponente vor. Ein solches erzeugerseitiges Netzentgelt für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien könne den Zubau von Anlagen regional steuern und die netzseitigen Kosten der Energiewende verursachungsgerecht verteilen, heißt es in dem „Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 62 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes“: Betreiber von Wind- und Solaranlagen könnten dazu animiert werden, die Netzausbaukosten bei der Standortwahl besser zu berücksichtigen. „So könnte der notwendige Netzausbau in etwa halbiert werden, was mit substanziellen Wohlfahrtsgewinnen verbunden wäre.“
Zum vollständigen Sondergutachten Energie 2017 geht es hier.
Quelle: Bundestag
0 Kommentare