Eine kleinere bayerische Gemeinde hatte ein neues Feuerwehrfahrzeug beschafft, ohne die Ausschreibung in Einzellose (wie z.B. Fahrgestell, Aufbau oder Beladung) aufzuteilen. Hierfür hatte die Gemeinde Fördermittel beantragt und auch erhalten. Die für die Gewährung zuständige Stelle sah in der Gesamtvergabe aber einen Verstoß gegen das Losbildungsgebot, was einen „schweren Vergaberechtsverstoß“ darstelle und forderte im Nachhinein 25% der Fördersumme nebst Zinsen zurück.
Die Gemeinde hatte hiergegen ins Feld geführt, dass eine losweise Aufteilung für sie zu einem unangemessenen und von der Vergabestelle auch praktisch nicht zu leistenden Koordinationsaufwand geführt hätte. Auch sei es durch die Gesamtvergabe nicht zu einer Einschränkung des Wettbewerbs gekommen. Damit blieb die Gemeinde indes – zunächst vor dem VG Augsburg und schließlich auch vor dem VGH München – ohne Gehör
. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah einen „schweren Vergaberechtsverstoß“ als gegeben an und entschied letztendlich, dass ein Viertel der erhaltenen Fördergelder zuzüglich Verzinsung antragsgemäß zurückgezahlt werden müsseÖffentliche Aufträge müssen grundsätzlich in Teillosen und getrennt nach Art oder Fachgebiet in Fachlosen vergeben werden. Von diesem Grundsatz dürfen öffentliche Auftraggeber nur abweichen, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wenn ein öffentlicher Auftraggeber ausschreibt, muss aus dem Vergabevermerk hervorgehen, dass er sich in besonderer Weise mit dem Grundsatz der losweisen Vergabe auseinandergesetzt hat. Beabsichtigt der Auftraggeber=Fördermittelempfänger demgegenüber eine Gesamtvergabe durchführen, muss er überwiegende Gründe für einen Verzicht auf die Teil- bzw. Fachlosvergabe darlegen und dokumentieren.
Anm. d. Red: Den Beschluss des VGH München vom 22.05.2017 im Volltext finden Sie hier, die Entscheidung der Vorinstanz hier. Eine ausführliche Besprechung des VGH-Beschlusses durch Vergabeblog-Autor Peter Michael Probst finden Sie in .
Zum Thema Rückforderung von Fördergeldern siehe auch den Beitrag von Michael Pilarski in
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