Die Entscheidung ist insofern tatsächlich schwer nachzuvollziehen. Denn der Wortlaut des § 55 Abs. 2 VgV ist eindeutig – „Vertreter des öffentlichen Auftraggebers“ und nicht etwa „Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers“. Für eine Auslegung bleibt damit eigentlich kein Raum. Die in der Gesetzesbegründung angesprochenen Zwecke – Sicherung eines fairen und transparenten Vergabeverfahrens durch Vier-Augen-Prinzip – erfordern auch keine einschränkende Auslegung, da das Vier-Augen-Prinzip auch bei Öffnung durch Beauftragte gewahrt wird.

Zutreffend heißt es daher in der Kommentierung von Wiedemann in Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, § 58 Rn. 81 zum vergleichbaren § 58 Abs. 5 VgV (An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in der Regel mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers mitwirken.):

„Eine weiter gehende Interpretation dahin, dass als „Vertreter“ des Auftraggebers etwa nur dessen eigenes Personal in Betracht käme, ist unter Berücksichtigung der Begründung des Verordnungsentwurfs auszuschließen.“

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