Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Stadt Düsseldorf die soziale Betreuung von Flüchtlingen nicht europaweit ausschreiben muss, sondern die Aufgabe der sozialen Betreuung den örtlichen Wohlfahrtsverbänden überlassen kann und diesen dafür finanzielle Zuwendungen zukommen lassen darf. Der Senat änderte damit eine anderslautende Entscheidung der Vergabekammer Rheinland und gab der Stadt Düsseldorf und dem Sozialdienst katholischer Frauen und Männer Düsseldorf e.V. (SKFM) Recht, die gegen die Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde eingelegt hatten.
Die Stadt Düsseldorf betreibt die Flüchtlingsunterkünfte im Stadtgebiet in eigener Verantwortung. Lediglich die soziale Betreuung der Flüchtlinge überlässt sie den örtlichen Wohlfahrtsverbänden, die dafür finanzielle Zuwendungen erhalten. Ein Unternehmen, das Betreuungsleistungen kommerziell anbietet, sah in einer entsprechenden Zuwendung der Stadt an den SKFM einen Verstoß gegen Vergaberecht. Es verlangte eine europaweite Ausschreibung der Leistungen, um den Zuschlag für den Auftrag erhalten zu können. Anders als die Vergabekammer verneinte der Vergabesenat eine Ausschreibungspflicht der Stadt, weil sich eine solche Pflicht aus dem geltenden Recht nicht ergebe.
Quelle: OLG Düsseldorf, PM 17/2018
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