Die VK Südbayern hatte mit Beschl. v. 02.01.2018 u.a. entschieden, dass ein Auftraggeber die Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips nicht übertragen werden dürfe, sondern dies vom Auftraggeber selbst durchzuführen sei (siehe
Dem setzt sich die VK Niedersachen nun entgegen.Mit Beschluss vom 8. Mai 2018, Az. VgK-10/2018, entschied die VK Niedersachen u.a., dass sie „anders als die Vergabekammer Südbayern (…) von einer Verletzung des § 55 Abs. 2 VgV nur dann aus(geht), wenn zumindest die konkrete Möglichkeit besteht, dass einer der bei der Submission anwesenden Vertreter mit einem der Anbieter zusammengearbeitet haben könnte. Liegt dies nicht vor, so handelt es sich nur um einen Dokumentationsmangel gemäß § 8 VgV, der grundsätzlich im Vergabenachprüfungsverfahren geheilt werden kann.“
Lesen Sie hierzu demnächst eine ausführliche Besprechung im Vergabeblog.
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