Das Bundeskabinett hat in einer Sitzung in der vergangenen Woche den Zwischenbericht über Rüstungsexporte für das erste Halbjahr 2018 behandelt.
Im ersten Halbjahr 2018 wurden Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern in Höhe von rund 2,57 Milliarden Euro und damit etwa 1 Milliarde Euro weniger als im Vorjahreszeitraum erteilt (im ersten Halbjahr 2017 lag der Wert bei rund 3,53 Milliarden Euro).
Davon gingen Genehmigungen im Wert von 1,03 Milliarden Euro an EU, NATO und NATO-gleichgestellte Länder, mit denen die Bundesregierung eine besonders enge sicherheitspolitische Partnerschaft verbindet. Für Drittländer wurden Ausfuhrgenehmigungen in Höhe von 1,54 Milliarden Euro erteilt. Der Wert wird maßgeblich durch einzelne Genehmigungen mit einem hohen Auftragswert bestimmt. So macht beispielsweise die Genehmigung der Ausfuhr von Lkw und Teilen für gepanzerte Fahrzeuge nach Algerien rund 40 Prozent des gesamten Genehmigungsvolumens für die Drittländer aus.
Der Gesamtwert der Genehmigungen von Kleinwaffen belief sich im ersten Halbjahr 2018 auf rund 14,8 Millionen Euro und hat sich damit gegenüber dem Vorjahreszeitraum etwa halbiert (erstes Halbjahr 2017: rund 31,7 Millionen Euro). Die Exporte gingen fast vollständig in EU, NATO und NATO-gleichgestellte Länder. Lediglich ein Anteil in Höhe von 16.905 Euro entfiel auf Genehmigungen für Lieferungen an Drittländer. Im ersten Halbjahr 2018 wurde eine weitere Post-Shipment-Kontrolle zur Kontrolle des Verbleibs von Kleinwaffen beim staatlichen Empfänger vor Ort ohne Beanstandungen durchgeführt.
Die Bundesregierung entscheidet über Genehmigungen im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel.
Der Begriff des Rüstungsgutes umfasst nicht nur klassische „Waffen“, sondern beispielsweise auch sondergeschützte Fahrzeuge und Ausrüstung für Friedensmissionen der Vereinten Nationen oder Minenräumgeräte zum Schutz von Zivilisten.
Genehmigungswerte für sich sind kein tauglicher Gradmesser für die Ausrichtung der Exportkontrollpolitik. Hierzu ist es erforderlich, die einzelnen Genehmigungsentscheidungen in Hinblick auf das jeweilige Empfängerland, die Art des Rüstungsgutes und den vorgesehenen Verwendungszweck zu betrachten. Zudem muss berücksichtigt werden, dass Großaufträge regelmäßig erhebliche Schwankungen der Genehmigungswerte bewirken.
Den Bericht finden Sie hier.
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